Logo
Anzeige
Anzeige
zell

Lebensgefährte wurde im Bett mit heißem Wasser übergossen, starb wenige Tage später in der Klinik.

(ty) Die 57-jährige Geisenfelderin, die sich wegen Mordes vor dem Ingolstädter Landgericht verantworten musste, weil ihr vorgeworfen worden war, ihren schlafenden Lebensgefährten mit kochendem Wasser übergossen und letztlich getötet zu haben, muss nicht ins Gefängnis. Auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, in dem von Eifersuchts- und Verfolgungswahn die Rede ist, wurde die Frau als schuldunfähig betrachtet. Deshalb erfolgte heute aus rechtlichen Gründen ein Freispruch, verbunden jedoch mit der Unterbringung der Angeklagten in der geschlossenen Psychiatrie.

 

Der Angeklagten war vorgeworfen worden, in der Nacht zum 6. Oktober vergangenen Jahres ihren Lebensgefährten mit tödlichen Folgen verletzt zu haben. Nachdem man nach einem gemeinsamen Fernseh-Abend zunächst gegen 22 Uhr gemeinsam zu Bett gegangen sei, soll die Frau dann gegen 3 Uhr früh zwei Töpfe mit Wasser gekocht und zehn Liter davon in einen Eimer gefüllt haben. Sodann soll sie das Schlafzimmer mit dem bis dahin ahnungslos schlafenden Opfer betreten haben. Nun soll es zu der schrecklichen Tat gekommen sein. 

Aufgeschreckt durch das Türgeräusch, habe sich der Mann aufgerichtet, sei dann jedoch schon – ohne dass ihm eine weitere Reaktion möglich gewesen sei – mit dem kochend heißen Wasser überschüttet worden. Die Angeklagte habe dabei – so der Vorwurf – den Tod ihres Lebensgefährten zumindest billigend in Kauf genommen. Das Opfer starb am 10. Oktober vergangenen Jahres – vier Tage nach der Tat, wegen der sich die Geisenfelderin nun verantworten musste.

 

Heute wurde am Ingolstädter Landgericht das Urteil verkündet. Einen Tag früher als geplant, ging damit der Mord-Prozess zu Ende. Das Gericht hat sich den überstimmenden Plädoyers von Staatsanwaltschaft und der beiden Verteidiger angeschlossen. Der Vorwurf des Mordes aus Eifersucht wurde nicht mehr aufrechterhalten, da der diesbezügliche Tötungsvorsatz für die Kammer nicht ausreichend feststellbar war. Die Angeklagte hatte die Tat eingeräumt, allerdings auch angegeben, ihrem Lebensgefährten nur einen Denkzettel verpassen zu wollen. 

Die rechtsmedizinische Sachverständige und der behandelnde Arzt hatten in der Hauptverhandlung erklärt, dass die dem Mann zugefügten Verbrühungen nicht zwangsläufig zum Tode hatten führen müssen. Rechtlich ordnete die Kammer das Tatgeschehen jedenfalls nicht als Mord, sondern als Körperverletzung mit Todesfolge ein. Aufgrund der objektiven Umstände sei der Tod ihres Lebensgefährten für die Angeklagte zumindest vorhersehbar gewesen.

Auf der Grundlage einer psychiatrischen Expertise wurde die Frau als schuldunfähig eingestuft. Heike Linz-Höhne, die Presse-Sprecherin des Landgerichts, fasste heute zusammen: „Da die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer lang anhaltenden Wahnstörung mit Eifersuchts- und Verfolgungswahn aber sicher ausgeschlossen war – die Kammer schloss sich hier, wie auch die Staatanwaltschaft und die Verteidigung, den psychiatrischen Sachverständigen-Gutachten an – und die Angeklagte daher schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war, erfolgte aus rechtlichen Gründen ein Freispruch verbunden mit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.“ 

Die Kammer hat sich hier ebenfalls den Einschätzungen der psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Angeklagten in unbehandeltem Zustand mit weiteren schweren Straftaten zu rechnen sei und dass ein Behandlungs-Erfolg nur im Rahmen einer geschlossenen stationären Behandlung überhaupt möglich sei. 


Anzeige
RSS feed