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In einer weiteren Entscheidung setzte der BayVGH die infektions-schutz-rechtliche Beobachtung für Beschäftigte von Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in zwei Beschlüssen vom heutigen Tag mit den infektions-schutz-rechtlichen Überwachungs-Maßnahmen in Pflege- und Altenheimen auseinandergesetzt. Dabei setzte er die infektions-schutz-rechtliche Beobachtung für die Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug. Gleichzeitig lehnte er den Eilantrag gegen die Testpflicht für Besucher ab. "Gegen die Beschlüsse des Senats gibt es keine Rechtsmittel", teilte das BayVGH in einer Presse-Erklärung mit. Nachfolgend die Details zu den beiden Entscheidungen.

"Nach der bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung stehen die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen unter Beobachtung und müssen sich mindestens drei Mal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen", so der BayVGH. "Mit der Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechts-Eingriffe, insbesondere Untersuchungs-Pflichten verbunden sein." Hiergegen wandte sich eine bereits gegen das Corona-Virus geimpfte Pflegedienst-Leiterin eines Senioren-Zentrums aus Unterfranken mit einem Eil-Antrag. Der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 20. Senat setzte diese Regelungen mit allgemeiner Wirkung zum 4. März vorläufig außer Vollzug. Zur Begründung führte er aus: Eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektions-Schutz-Gesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.

Abgelehnt habe das Gericht den Eil-Antrag einer Privatperson aus dem Landkreis Würzburg, die sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests für Besucher gewandt hatte. Die Pflicht sei derzeit voraussichtlich rechtmäßig, weil sie die Aufrechterhaltung wichtiger Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge. Der mit der Testung verbundene Aufwand sei den Besuchern angesichts dessen zumutbar. Dies gelte auch, wenn die Bewohner der Einrichtung bereits weitgehend geimpft seien, weil es immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gebe und über die Wirksamkeit der Impfung jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Solange nicht eindeutig erkennbar sei, dass durch das Impf-Programm das Infektions-Geschehen unter Kontrolle sei, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt.


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