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Die Regelung sieht vor, dass am Präsenz-Unterricht nur bei Vorlage eines negativen Corona-Test-Ergebnisses teilgenommen werden darf.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat es mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt, die Regelung zu Corona-Tests für Schülerinnen und Schüler – Paragraf 18, Absatz 4 der zwölften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung – auf Antrag einer Grundschülerin vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Regelung sieht vor, dass am Präsenz-Unterricht nur bei Vorlage eines negativen Corona-Test-Ergebnisses teilgenommen werden darf. Gegen diesen Beschluss gebe es keine Rechtsmittel, teilte der BayVGH mit.

Zur Begründung seiner Entscheidung führe der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 20. Senat aus, eine solche Testobliegenheit begegne aufgrund der Infektions- und Gefährdungslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit dieser infektions-schutz-rechtlichen Anordnung könne den besonderen schulischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkräfte Rechnung getragen werden.

Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Test-Teilnahme im Hinblick auf den erforderlichen Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten und die Konzeption des Tests als bloße Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht ausschließlich freiwilliger Natur sei. Dies habe zur Folge, dass bei fehlendem Einverständnis in eine Testung sichergestellt sein müsse, dass Unterrichts-Angebote im Distanz-Unterricht bestehen.

Entfiele für den Fall des fehlenden Einverständnisses eine Beschulung insgesamt, sei nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Erhebung gesundheits-bezogener Daten auszugehen, weil Schülerinnen und Schülern dann aus einer Weigerung Nachteile entstünden.

Der Verordnungs-Begründung lasse sich derzeit nicht entnehmen, dass der Freistaat Bayern eine Beschulung von Schülerinnen und Schülern ohne Test im Distanz-Unterricht ablehne. Im Übrigen müsse sichergestellt sein, dass in den Schulen nur solche Tests Verwendung fänden, die auch im Hinblick auf die jeweiligen Altersgruppen der Anwender freigegeben seien. 


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