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Auffrisch-Impfung ersetzt Test. Weitere Ausnahmen von 2G-plus. Kontakt-Beschränkungen für Ungeimpfte. Verbot von Menschen-Ansammlungen zu Silvester. Die heutigen Beschlüsse im Überblick.

(ty) Wer eine "Booster"-Impfung gegen Corona erhalten hat, braucht im Freistaat künftig für Bereiche, in denen die 2G-plus-Regel gilt, keinen negativen Corona-Test mehr vorlegen. Das hat der bayerische Ministerrat heute beschlossen. Außerdem gilt für bestimmte Veranstaltungen und Einrichtungen, in denen zuletzt die 2G-plus-Regelung gegriffen hatte, nur noch 2G. Der touristische Reisebus-Verkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt – hier gilt dann 3G ohne Kapazitäts-Grenze. Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht gegen Corona geimpfte und nicht von einer Corona-Infektion genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt. Zu Silvester gilt für publikumsträchtige Plätze ein Verbot von Menschen-Ansammlungen. Nachfolgend die neuen Regelungen im Überblick sowie weitere Details zu den heutigen Beschlüssen.

 

Der bayerische Ministerrat hat beschlossen, dass die Gültigkeit der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 12. Januar 2022 verlängert wird. Das wurde nach der heutigen Sitzung des Ministerrats aus der bayerischen Staatskanzlei mitgeteilt. Zugleich werde die Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in folgenden Punkten zum morgigen Mittwoch, 15. Dezember (Inkraft-Treten), geändert:

♦ Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrisch-Impfung erhalten hat ("Booster"), habe auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G-plus zugangs-beschränkt seien. Die Auffrischungs-Impfung ersetzt den Angaben zufolge den Corona-Test (auch PCR). Ausgenommen davon seien allerdings bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche – genannt werden hier zum Beispiel die Test-Notwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen.

 

♦ Nachfolgend genannte Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach der 2G-plus-Regelung zugänglich waren, sind laut heutigem Beschluss künftig ohne ergänzenden Corona-Test nach 2G zugänglich  – die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insbesondere die Kapazitäts-Grenze, bleiben aber erhalten:

  • Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sport-Veranstaltungen gelte weiterhin 2G-plus)
  • öffentliche Veranstaltungen (zum Beispiel öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbe-Veranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kultur-Veranstaltungen
  • Zoologische und botanische Gärten (inklusive Innen-Bereiche)
  • Gedenkstätten (inklusive Innen-Bereiche)
  • Freizeitparks (inklusive Innen-Bereiche)
  • Ausflugs-Schiffe
  • Führungen unter freiem Himmel

 

Weiterhin nach 2G-plus seien dagegen insbesondere Objekte zugänglich, "die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen". Genannt werden von der bayerischen Staatskanzlei hier insbesondere:

  • Sport-Veranstaltungen (als Zuschauer), Indoor-Sportausübung
  • Kultur-Veranstaltungen
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Ausstellungen, Schlösser (indoor)
  • Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitness-Studios, sonstiger Freizeit-Bereich

♦ Der touristische Bahn- und Reisebus-Verkehr werde künftig wie der öffentliche Personen-Nahverkehr (ÖPNV) behandelt (3G-Regelung, keine Kapazitäts-Grenze).

♦ Weiter wurde erklärt: "Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungs-Wesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigen-Aktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt."

 

♦ Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen habe, werden – so heißt es weiter – in Umsetzung des Ministerpräsidenten-Konferenz-Beschlusses vom 2. Dezember "private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt". Erläutert wird dazu: "Kinder bis zur Vollendung von zwölf Jahren und drei Monaten sind hiervon ausgenommen." Und: "Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen beziehungsweise Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben." Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Corona-Geimpfte und Corona-Genesene teilnehmen, sind den Angaben zufolge davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von gegen Corona geimpften und von einer Corona-Infektion genesenen Personen – nicht in der Gastronomie – gelte eine Teilnehmer-Grenze von 50 Leuten in Innen-Räumen und 200 Personen im Außen-Bereich.

♦ Zwischen dem 31. Dezember, 15 Uhr, und dem 1. Januar, 9 Uhr, bestehe auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschen-Ansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen. "Über zehn Personen hinausgehende Menschen-Ansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen", so die klare Ansage. Gottesdienste und Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes blieben nach allgemeinen Regelungen zulässig. Die nach der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 bis 5 Uhr) werde für die Silvester-Nacht aufgehoben.

 

♦ Die nicht gegen Corona geimpften oder von einer Corona-Infektion genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G-plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssten künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig finde auch für diese Personen-Gruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).

♦ Die Masken-Pflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richte sich nach arbeitsschutz-rechtlichen Bestimmungen. "Über das wie der Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutz-rechtlichen Gefährdungs-Beurteilung (Mindest-Standard OP-Masken)", wird dazu erklärt.

 

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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