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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eil-Antrag eines Unternehmens als unzulässig ab, weil dieses durch die angegriffene Corona-Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt sei.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eil-Antrag eines Bekleidungs-Unternehmens gegen die so genannte 2G-Regelung als unzulässig abgelehnt, weil Bekleidungs-Geschäfte dieser Zugangs-Beschränkung als Geschäfte zur "Deckung des täglichen Bedarfs" nicht unterfallen. Das wurde am heutigen Nachmittag per Presse-Mitteilung aus dem BayVGH gemeldet. Anders als das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hatte der BayVGH nach eigenem Bekunden nicht darüber zu entscheiden, ob die 2G-Regelung eine notwendige Schutz-Maßnahme ist, weil der Antrag bereits unzulässig ist. Gegen diesen Beschluss des BayVGH gebe es keine Rechtsmittel.

Die Antragstellerin hatte sich nach Angaben des bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen Paragraf 10, Absatz 1, Satz 1 der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (BayIfSMV) gewandt, wonach Laden-Geschäfte mit Kundenverkehr für Handels-Angebote nur für gegen Corona geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesen Personen sowie Kindern unter 14 Jahren betreten werden dürfen. Eine Ausnahme sieht die Vorschrift für Geschäfte vor, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Der BayVGH lehnte den Eil-Antrag ab, weil die von der Antragstellerin betriebenen Bekleidungs-Geschäfte der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, für die die 2G-Regelung nicht gelte.

Der Antragstellerin fehle es daher bereits an der erforderlichen Antrags-Befugnis, weil sie durch die angegriffene Vorschrift nicht in ihren Rechten verletzt sei. Der Verordnungsgeber habe in Paragraf 10, Absatz 1, Satz 2 der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung einen Katalog an Geschäften genannt, die dem täglichen Bedarf dienen. Darin seien auch solche aufgenommen worden, die vergleichsweise eher selten und in der Regel anlassbezogen aufgesucht würden (zum Beispiel Optiker, Hörakustiker, Baumärkte und Weihnachtsbaum-Verkäufe), sowie solche, die eindeutig nicht der Grund- und Akut-Versorgung zuzuordnen seien (Buchhandlungen, Blumen-Fachgeschäfte und Garten-Märkte). 

Der Katalog an Geschäften zum täglichen Bedarf sei zudem ausdrücklich eine nicht abschließende Auflistung ("insbesondere"). Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Geschäfte, die der "Deckung des täglichen Bedarfs" dienen, so zu verstehen, dass auch Bekleidungs-Geschäfte unter die Ausnahme von der 2G-Regelung fallen, weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Garten-Geräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne.

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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