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Beschluss der Innen-Minister-Konferenz: Antrag soll unverzüglich eingebracht werden. Bundesweit werden bis 2033 nach und nach 43 Millionen Führerscheine getauscht.

(ty) Die Innen-Minister-Konferenz (IMK) unter dem Vorsitz des bayerischen Innenminister Joachim Herrmann hat heute beschlossen, dass Verstöße gegen die Umtausch-Pflicht alter Führerscheine angesichts der aktuellen Belastungen durch die Corona-Pandemie vorerst nicht sanktioniert werden sollen. Das wurde per Presse-Information bekanntgegeben. Davon betroffen seien alle Fahrerlaubnis-Inhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 mit alten Papier-Führerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden seien. "Das IMK-Vorsitzland Bayern wird unverzüglich einen Antrag zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung in den Bundesrat einbringen", kündigte Herrmann an.

Die aktuell einschlägige Umtausch-Frist soll laut Mitteilung zum Beschluss der Innen-Minister-Konferenz um ein halbes Jahr von 19. Januar auf 19. Juli dieses Jahres verlängert werden. Bis zum Inkraft-Treten der rechtlichen Lösung solle das sonst fällige Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro von der Polizei nicht erhoben werden. Denn die zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibe trotz Umtausch-Pflicht unberührt. "Alle Betroffenen sollten sich aber zwischenzeitlich umgehend um den Umtausch kümmern", appellierte Herrmann. Man müsse mehrere Wochen einplanen, bis das neue Führerschein-Dokument vorliege. Allgemeine Infos zum Führerschein-Umtausch gibt es beim zuständigen Bundesministerium; hier der direkte Link.

Wie Herrmann erläuterte, müssen alle deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in einem gestaffelten Verfahren nach und nach in einen EU-Karten-Führerschein umgetauscht werden. Bundesweit seien das bis zum 19. Januar 2033 rund 43 Millionen alte Führerscheine. Wer von den Umtausch-Fristen betroffen ist, soll sich laut Herrmann rechtzeitig an die für seinen Wohnort zuständige Fahrerlaubnis-Behörde wenden. Wenn der alte Führerschein nicht von der aktuellen Wohnsitz-Behörde ausgestellt worden sei, sei eine so genannte Karten-Abschrift der ausstellenden Behörde erforderlich.


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