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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnte Eilantrag eines Landwirts ab, der sich in seinen Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt sah.

(ty) Mit Beschluss vom 31. Januar hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (Ausführungs-Verordnung Dünge-Verordnung, AVDüV) vorläufig als rechtmäßig bestätigt. Das wurde am heutigen Nachmittag per Presse-Mitteilung aus dem BayVGH erklärt. Die AVDüV des Freistaats Bayern setzt in Vollzug europa- und bundesrechtlicher Vorgaben zum Gewässer-Schutz bestimmte landwirtschaftliche Flächen fest, die mit Nitrat belastet sind (so genannte rote Gebiete) oder in der Nähe eines eutrophierten Gewässers liegen (so genannte gelbe Gebiete). In diesen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln.

 

Der Antragsteller, ein Landwirt aus Mittelfranken, sah sich dadurch laut heutiger Erklärung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Grundrechten der Eigentums- und Berufsfreiheit verletzt und beantragte die vorläufige Außer-Vollzug-Setzung der Regelungen in einem so genannten Normen-Kontroll-Eilverfahren: Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Verordnung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und darüber hinaus unverhältnismäßig. Ihre Umsetzung in der AVDüV sei fehlerhaft. Der 13a. Senat des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dem laut heutiger Mitteilung allerdings nicht gefolgt und hat den besagten Eilantrag abgelehnt.

 

Die AVDüV erweise sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, heißt es aus dem BayVGH. Sie könne sich mit der Dünge-Verordnung (DüV) des Bundes auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Soweit die DüV teilweise verfahrensfehlerhaft sei, betreffe dies nicht die konkrete Ermächtigung für die AVDüV. Die Einschränkung der Zulässigkeit der Düngung in so genannten roten und gelben Gebieten im Interesse des Gewässer-Schutzes verletze die Grundrechte des Antragstellers nicht. Sie bestimme in zulässiger Weise den Inhalt und die Schranken des Grundeigentums und sei eine verhältnismäßige Berufs-Ausübungs-Regelung, erklärt der BayVGH.

 

Der verfolgte Zweck des Gewässer-Schutzes stelle auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine höchstrangige Gemeinwohl-Aufgabe dar. Ausnahme- oder Entschädigungs-Regelungen seien nicht erforderlich, da die Auswirkungen des beschränkten Düngemittel-Einsatzes für die Landwirte auch ohne diese zumutbar seien. Die Umsetzung der entsprechenden europa- und bundesrechtlichen Vorgaben durch den bayerischen Verordnungsgeber sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Festsetzung der betroffenen Gebiete hinreichend bestimmt. "Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel", so der BayVGH. 


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