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Gesundheits-Ministerium erläutert derzeitige Strategie: Isolation, keine Kontakt-Personen-Ermittlung, Distanz-Unterricht bei Ausbruchs-Häufung möglich, Quarantäne-Ausnahmen, Beurlaubungs-Möglichkeit.

(ty) Das bayerische Gesundheits-Ministerium hat am heutigen Donnerstag die Regeln bei positiven Corona-Fällen in einer Schulklasse erläutert. Eine Sprecherin betonte: "Klar ist: Sicherheit an der Schule hat oberste Priorität." Grundsätzlich herrsche in den Schulen durch die regelmäßigen seriellen Testungen, die Masken-Pflicht und die Vorgaben des Rahmen-Hygiene-Plans ein besonders hohes Schutz-Niveau für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte. "Kinder, die bei einem Test in der Schule ein positives Ergebnis erhalten, dürfen den Unterricht nicht weiter besuchen, sondern müssen umgehend von den Eltern abgeholt werden beziehungsweise sich nach Absprache mit diesen selbstständig auf den Heimweg begeben und zuhause isolieren", erklärte das Ministerium.

 

Die Schule informiere dann das Gesundheitsamt über die positive Testung. Aber der Schüler oder die Schülerin müsse keine Nachricht des Gesundheitsamts abwarten, bis er oder sie das Klassenzimmer verlassen dürfe und sich in Isolation begebe. "Da die Schulen ein hohes Infektions-Schutz-Niveau haben, ist keine Kontakt-Personen-Ermittlung durch das Gesundheitsamt erforderlich", heißt es weiter.

"Alle negativ getesteten Schülerinnen und Schüler der Klasse beziehungsweise dem Kurs des infizierten Kindes oder Jugendlichen besuchen unter einem intensivierten Test-Regime weiterhin den Unterricht." Die tägliche Testung beginne am Tag nach dem Entdecken des ersten Falls in der Klasse und dauere insgesamt fünf Schultage. Sollte ein weiterer Corona-Infektionsfall in der Klasse auftreten, beginne die Fünf-Tage-Frist des intensivierten Test-Regimes neu.

 

Könne aufgrund einer Häufung von Infektionsfällen der Präsenz-Unterricht in einer Klasse schulorganisatorisch nicht mehr sinnvoll aufrechterhalten werden, könne die Schulleitung "im Einzelfall für die betreffende Klasse Distanzunterricht anordnen". Als Richtwert gelte die Abwesenheit von etwa der Hälfte der Schülerinnen und Schüler. Diese Anordnung, die die Unterrichts-Organisation betreffe und keine Quarantäne-Anordnung darstelle, gelte für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder des Kurses unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenen-Status.

"Das Gesundheitsamt wird in diesem Fall umgehend von der Schule informiert und kann ergänzend alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse als enge Kontakt-Personen einstufen", so das bayerische Gesundheits-Ministerium weiter. Für diese gelte gemäß der "AV Isolation" eine Quarantäne-Pflicht, soweit sie nicht unter eine der in der "AV Isolation" festgelegten Ausnahmen fallen. "Das Gesundheitsamt übermittelt die Entscheidung an die Schulen, welche wiederum die Erziehungs-Berechtigten über diese Entscheidung des Gesundheitsamts informiert. Quarantäne-Einzel-Anordnungen des Gesundheitsamts sind nicht notwendig."

 

Schülerinnen und Schüler, für die eine Quarantäne-Pflicht besteht, können sich laut Ministerium nach fünf Tagen freitesten. Eine etwaige Freitestung – per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test – liege in der Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihrer Erziehungs-Berechtigten. "Das vorzeitige Ende der Quarantäne wird wirksam, wenn das negative Testergebnis an das Gesundheitsamt übermittelt wird und wenn während der Quarantäne keine für Covid-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind", so das Ministerium.

Wichtig sei: Auch Schülerinnen und Schüler, die gemäß der "AV Isolation" von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen seien, "sollten dringend ihre Kontakte auch im außerschulischen Bereich reduzieren". Ob für den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin nach der "AV Isolation" eine Ausnahme bestehe, werde durch die Erziehungs-Berechtigten geprüft.

 

Dauerhaft von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen sind laut heutiger Mitteilung des bayerischen Gesundheits-Ministeriums enge Kontakt-Personen,

  •  die vollständig gegen Covid-19 geimpft sind und eine Auffrischungs-Impfung erhalten haben (gilt ab dem Tag der Auffrischungs-Impfung),
  • die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten Covid-19-Erkrankung genesen sind und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),
  • die einen spezifischen positiven Antikörpertest nach den Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts nachweisen können und danach mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben (gilt ab dem Tag der Impfung),
  • die mindestens eine Impfstoffgabe erhalten haben und danach von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten Covid-19-Erkrankung genesen sind (gilt ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests).

 

Zeitlich begrenzt für 90 Tage von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen sind enge Kontaktpersonen,

  • die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt
  • die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten Sars-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

"Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der Verzicht auf eine Kontakt-Personen-Ermittlung und -Quarantänisierung nicht zu einem explosionsartigen Anstieg von Infektionsfällen in Schulen führt", so das Ministeriums. "Dennoch äußern insbesondere Eltern mit Grunderkrankungen beziehungsweise Eltern von Kindern mit Grunderkrankungen Sorge vor einer Ansteckung. Um diesen Sorgen Rechnung zu tragen, besteht eine schulrechtliche Beurlaubungs-Möglichkeit für diese Schülerinnen und Schüler."


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