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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stellte vorläufig fest, dass ein in der Stadt Augsburg wohnhafte Antragsteller für sechs Monate als genesen gilt.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Verkürzung des Genesenen-Status auf drei Monate gemäß Paragraf 2, Nummer 5 der Schutz-Maßnahmen-Ausnahme-Verordnung (SchAusnV) in der Fassung vom 14. Januar dieses Jahres als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft und vorläufig festgestellt, dass ein in der Stadt Augsburg wohnhafte Antragsteller für sechs Monate als genesen gilt. Das wurde am heutigen Nachmittag per Presse-Mitteilung aus dem BayVGH gemeldet. Gegen den nur für den Antragsteller geltenden Beschluss (Aktenzeichen: 20 CE 22.536) gebe es keine Rechtsmittel.

Der nicht gegen das Corona-Virus geimpfte Antragsteller war laut BayVGH am 24. September vergangenen Jahres positiv auf eine Sars-CoV-2-Infektion getestet worden. Mit seiner Beschwerde verfolge er seinen Antrag gegen die Stadt Augsburg weiter, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gelte. Sein Eil-Antrag beim Verwaltungsgericht Augsburg sei ohne Erfolg geblieben. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nach eigenem Bekunden den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun abgeändert und bezüglich des Antragstellers festgestellt, dass er bis einschließlich 23. März 2022 (sechs Monate) als genesen gilt.

Zur Begründung führte der BayVGH aus, der Antrag sei zulässig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe zwischen dem Antragsteller und der Stadt Augsburg ein Rechtsverhältnis. Die Stadt sei als Kreisverwaltungs-Behörde für den Vollzug des Bundes- und Landes-Infektions-Schutz-Gesetzes zuständig und überwache im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die Einhaltung der Ge- und Verbote der bayerischen Corona-Verordnung. Der Umstand, dass ein Eil-Antrag auch gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der Schutz-Maßnahmen-Ausnahme-Verordnung gerichtet werden könnte, schließe das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses mit der Stadt Augsburg nicht aus.

Der Eil-Antrag sei auch begründet, weil Paragraf 2, Nummer 5, der SchAusnV in der Fassung vom 14. Januar 2022, der zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Genesenen-Nachweises auf die Internet-Seite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit nichtig sei. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (so genannte Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundes-Infektions-Schutz-Gesetz. Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheits-Gebot. Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnV habe zur Folge, dass die vorhergehende Fassung der Vorschrift für den Antragsteller weiterhin gelte, welche eine Dauer des Genesenen-Status von sechs Monaten ausdrücklich festlege.


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