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Es geht um die Amtszeit von 2024 bis 2028. Wer sich für dieses wichtige Amt bewerben kann und wer es keinesfalls bekleiden darf.

(ty) Für die Jahre 2024 bis 2028 müssen die Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Kelheim sowie für die Jugendkammer beim Landgericht Regensburg neu gewählt werden. Hintergrund ist, dass am 31. Dezember dieses Jahres die fünfjährige Amtszeit der aktuellen Jugendschöffen endet. Personen, die an der Ausübung einer solchen Tätigkeit Interesse haben, könnten sich hierfür bei ihrer Gemeinde-Verwaltung melden, heißt es in einer Mitteilung des Kelheimer Landratsamts. Bewerbungen würden bis Montag, 6. März, gesammelt und anschließend dem Jugendhilfe-Ausschuss des Kreistags vorgelegt. Welche Personen aus dessen Vorschlagsliste dann tatsächlich als Jugendschöffen berufen werden, entscheide ein unabhängiges Gremium des Amtsgerichts von Kelheim.

Das Schöffenamt sei ein Ehrenamt, erklärt die Landkreis-Behörde. Die Jugendschöffen wirkten bei den Strafverfahren des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Kelheim sowie bei der Jugendkammer des Landgerichts Regensburg mit. Sie übten während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie der hauptberufliche Richter aus. Das Ehrenamt eines Jugendschöffen verlange in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für Jugendschöffen können sich laut Landratsamt deutsche Bürgerinnen und Bürger melden, die am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet haben, nicht älter als 70 Jahre sind und im Landkreis Kelheim wohnen.

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Nicht zu Jugendschöffen berufen werden dürfen laut Landratsamts: 

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
  • Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden.
  • Personen, gegen die ein Ermittlungs-Verfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Personen, die in Vermögens-Verfall geraten sind.
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.

Außerdem, so heißt es weiter, sollen Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer nicht zu Jugendschöffen berufen werden. Vom Amt des Jugendschöffen seien auch Personen ausgeschlossen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.


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