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Das gilt ab 1. April kommenden Jahres auf öffentlichen Parkplätzen für alle Wagen mit einem E am Ende des Kennzeichens. Hier die Details.

(ty) Auf Vorschlag des bayerischen Innenministers Joachim Herrmann (CSU) hat der Ministerrat des Freistaats gestern die Umsetzung des kostenfreien Parkens für elektrisch betriebene Fahrzeuge beschlossen. "Ab 1. April 2025 dürfen alle Autos mit einem E am Ende des Kennzeichens auf allen öffentlichen Parkplätzen in Bayern bis zu drei Stunden kostenlos parken", erläutert Herrmann. Eine ausdrückliche Kennzeichnung der Parkplätze für das kostenlose Parken für E-Fahrzeuge sei nicht erforderlich. "Wir haben uns für eine unbürokratische und pragmatische Lösung entschieden, die bayernweit einheitlich gilt, um E-Fahrzeuge attraktiver zu machen, gerade in Ballungsräumen", so der Minister.

"Wir erhoffen uns einen Beitrag zur Luftreinhaltung im städtischen Raum und auch für weniger Fahrzeug-Lärm", teilte der Minister weiter mit. Seinen Worten zufolge reicht es für die Gebühren-Befreiung, beim Parken auf öffentlichen Parkflächen eine entsprechend auf den Parkbeginn eingestellte Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe zu legen. Alternativ sei auch denkbar, dass Kommunen ihre Park-Automaten entsprechend umstellen, sodass der E-Auto-Fahrer für bis zu drei Stunden ein kostenloses Ticket ziehen könne. Zudem könnten Park-Apps ein Zusatzfeld anbieten, damit für E-Autos die ersten drei Stunden Parken kostenlos seien.

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Der bayerische Innenminister weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten-Befreiung nur für öffentliche Parkflächen gilt. Diese sind nach Angaben des Innenministeriums beispielsweise am blauen "P"-Verkehrszeichen erkennbar. Nicht gültig sei die Gebühren-Befreiung für E-Fahrzeuge bei Privat-Parkplätzen. "Das können vor allem Parkplätze sein, die mit einer Schranke versehen sind, oder Parkhäuser, bei denen man bei der Einfahrt ein Ticket ziehen muss", erläutert Herrmann. Bei Zweifeln, ob eine Parkgebühren-Befreiung gilt, solle sich der Autofahrer beim Park-Automaten den Aushang anschauen, rät das Innenministerium.

"Auch Supermarkt-Parkplätze sind in der Regel keine öffentlichen Parkplätze", teilte Herrmann weiter mit, "insoweit bitte unbedingt den lokalen Aushang zu den Park-Konditionen beachten." Auch müsse unbedingt die zulässige Höchstparkdauer beachtet werden, ergänzte Herrmann: "Diese kann bei weniger als drei Stunden liegen und wird durch die Gebühren-Befreiung nicht außer Kraft gesetzt."


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