LKA warnt vor Feuerwerkskörpern aus dem Ausland und aus dem Internet: "Extreme Risiken!" Worauf Sie konkret achten sollten. Razzia bei 19-Jährigem in der Region.
(ty) Heuer sind Raketen, Böller & Co. wieder von 29. Dezember bis 31. Dezember im Handel erhältlich und das so genannte Böller-Verbot besteht nur an bestimmten Plätzen. Darauf weist das bayerische Landeskriminalamt (LKA) in einer aktuellen Presse-Mitteilung hin und gibt zugleich wichtige Hinweise in diesem Zusammenhang. Welche Gegenstände dürfen legal gezündet werden und welche sind trotz alledem aufgrund ihrer Gefährlichkeit illegal? Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50 000 Euro sowie Freiheitsstrafen. Das LKA berichtet auch von einem aktuellen Fall um einen 19-Jährigen aus dem Landkreis Erding, gegen den nach einer Razzia derzeit ein Strafverfahren läuft.
"Pyrotechnik der Kategorie 3 und 4 ist oftmals auf Märkten im benachbarten Ausland oder im Internet zu günstigen Konditionen frei erhältlich, in Deutschland jedoch nicht erlaubt", unterstreicht das bayerische Landeskriminalamt und stellt auch klar: "Selbst eine vorhandene CE-Zertifizierung für ein Kategorie-3-Feuerwerk auf ausländischen pyrotechnischen Gegenständen schützt nicht vor Strafe." Denn: "Feuerwerk der Kategorie 3 ist zwar in vielen europäischen Ländern für Personen über 21 Jahren frei verkäuflich, nicht jedoch in Deutschland." Eine Übersicht dazu bietet die nachfolgende Grafik.
Die unbekannte Komponente bei Feuerwerk aus dem Ausland oder aus dem Internet ist nach LKA-Angaben die in der Regel unklare Zusammensetzung dieser verbotenen pyrotechnischen Erzeugnisse, "weshalb deren Verwendung mit extremen Risiken verbunden ist und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann". Denn: "Sie entsprechen nicht den hiesigen Sicherheits-Standards", mahnen die Experten. So bestehe unter anderem die Gefahr von Fehlzündungen der unkontrollierten Ware. Außerdem habe sie aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung eine wesentlich höhere Wirkung als hiesige Feuerwerkskörper.
Das LKA führt weiter aus: "Der Umgang mit nicht CE-zertifizierter Pyrotechnik stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoff-Gesetz dar." Bußgelder in einer Höhe von bis zu 50 000 Euro und sogar Freiheitsstrafen seien diesbezüglich möglich. Daher sollte man laut bayerischem Landeskriminalamt beim Kauf unbedingt auf die CE-Zertifizierung mit entsprechender Einstufung achten. Ein wichtiger Hinweise dazu: "Diese muss auf allen pyrotechnischen Produkten in deutscher Sprache aufgedruckt sein." Das bayerische Landeskriminalamt gibt außerdem die nachfolgenden konkreten Hinweise.
Für den richtigen Umgang mit Pyrotechnik rät das LKA:
- Erwerben und verwenden Sie nur geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper
- Versuchen Sie niemals Feuerwerk selbst herzustellen
- Halten Sie sich an die Gebrauchs-Anweisungen
- Zünden Sie Feuerwerkskörper nur im Freien und mit genügend Abstand zu Menschen, Tieren und leicht entzündlichen Materialien
- Feuern Sie Raketen nur aus senkrechten und sicher stehenden Behältern, zum Beispiel leeren Flaschen im Getränke-Kasten, ab
- Heben Sie niemals nicht gezündete Feuerwerkskörper (so genannte Blindgänger) auf oder entzünden Sie diese erneut
- Entzünden Sie Feuerwerkskörper niemals in der Hand
- Verkürzen Sie keine Zündschnüre und bündeln Sie keine Feuerwerkskörper
Ein aktueller Fall der Kriminalpolizei-Inspektion aus Erding zeigt laut LKA, dass auch in diesem Jahr wieder illegale Pyrotechnik im Ausland bestellt und illegal eingeführt wurde. In Zusammenhang mit Ermittlungen der niederländischen Behörden sei bekannt geworden, dass über ein Versand-Unternehmen mehr als 150 Pakete illegales Feuerwerk aus Polen und Italien für den nicht privaten Bereich europaweit verschickt worden sei. Als Empfänger in habe ein 19 Jahre alter deutscher Staatsangehöriger im Landkreis Erding identifiziert werden können. Von der Kripo sei daraufhin dessen Wohnung durchsucht worden.
Bei der Durchsuchung wurde nach LKA-Angaben dann ein so genanntes Großfeuerwerk der Kategorie 4 aufgefunden, "welches ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis nicht bezogen werden darf. Die Gegenstände seien beschlagnahmt und aus dem Verkehr gezogen worden. Die Staatsanwaltschaft München II habe gegen den 19-Jährigen ein Strafverfahren wegen des illegalen Umgangs sowie wegen der strafbaren Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen eingeleitet.