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Pro Fehltag droht ein Bußgeld von bis zu 50 Euro, auch gemeinnützige Arbeitsstunden oder Arrest können angeordnet werden.

(rt) Meist handelt es sich um notorische Schwänzer, die im Schuljahr 2016/17 aus den Direktoraten von Schulen im Kreis Kelheim ans Landratsamt gemeldet worden sind, heißt es aus der Kreisbehörde. Die Aufgabe des Landratsamts ist es dann nicht selten, zur Ahndung des unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht die entsprechenden Bußgeld-Bescheide auszustellen. Rund 29 000 Euro an Bußgeldern sind allein im vergangenen Schuljahr verhängt geworden.

Es sei festzustellen, dass bereits Grundschüler immer häufiger die Schule regelmäßig schwänzen oder "von den Eltern der Beschulung ferngehalten werden", so eine Sprecherin des Kelheimer Landratsamts gegenüber unserer Zeitung. Insgesamt 110 Schulpflicht-Verletzungen sind den Angaben zufolge im Schuljahr 2016/17 registriert worden, im Schuljahr zuvor waren es sogar 128.

"Die Höhe der zu verhängenden Bußgelder ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern kann nach dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens festgesetzt werden", heißt es aus der Kreisbehörde auf Anfrage. Der Ablauf des Verwaltungs-Verfahren sei indes gesetzlich vorgeschrieben und erfolge in mehreren Schritten.

Bei unentschuldigtem Fehlen ermittle die Schulleitung den Sachverhalt und prüfe etwaige Hinderungsgründe. Die Schulleitung entscheide dann, ob tatsächlich eine Schulpflicht-Verletzung vorliege. Wenn ja, werde die Aufsichtsbehörde informiert. Vom Landratsamt ergehe dann eine Mitteilung über die Schulpflicht-Verletzung an den Jugendlichen beziehungsweise an dessen Erziehungsberechtigte sowie eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit.

Wenn im Anhörungszeitraum keine ausreichenden Gründe für das Fernbleiben vom Unterricht vorgebracht würden, werde ein Bußgeld festgesetzt – in schwerwiegenderen Fällen geht es sogar bis hin zu Verurteilungen mit der Auflage zur Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden oder Arrest. Sowohl der Jugendliche als auch die Erziehungs-Berechtigten könnten allerdings bis zur Festsetzung des Bußgeldes "ausreichende Gründe" für das unentschuldigte Fehlen nachreichen.

Vom Kelheimer Landratsamt wird bei unentschuldigtem Fehlen ohne Urlaubsabwesenheit unter drei Tagen eine Verwarnung ausgesprochen, ebenso bei nachgewiesener Urlaubs-Abwesenheit ab dem ersten Tag sowie bei Abwesenheit ab drei Schultagen dazu jedoch noch ein Bußgeld festgesetzt. Die Höhe des Bußgelds beträgt für Unter-14-Jährige satte 50 Euro pro versäumtem Schultag, für Über-14-Jährige 30 Euro pro versäumtem Schultag.

Im vergangenen Haushaltsjahr wurden im Landkreis Kelheim insgesamt Bußgeld-Eingänge in Höhe von etwa 28 400 Euro verbucht. "Die Zahlungen der Bußgelder verläuft in vielen Fällen sehr schleppend", heißt es aus dem Landratsamt. "Ein Großteil der Einnahmen wird wohl für Forderungen aus den vergangenen Jahren sein." Häufig werde bei mangelnder Zahlungsfähigkeit auch von gerichtlicher Seite die Ableistung von Sozialstunden festgesetzt.


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