Antragsteller gehöre zur Gruppe, deren Impfung von der Impf-Verordnung eine hohe, nicht aber die höchste Priorität eingeräumt werde.
(ty) Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eine Beschwerde zurückgewiesen, mit welcher der Antragsteller eine sofortige Schutz-Impfung gegen das SARS-CoV-2 Virus erreichen wollte. Das wurde am Nachmittag per Pressemitteilung vom BayVGH erklärt. Der Antragsteller gehöre aufgrund seines Alters und einer Krebserkrankung zu der Gruppe von Menschen, deren Impfung von der geltenden Corona-Virus-Impf-Verordnung eine hohe, nicht aber die höchste Priorität eingeräumt werde.
Nachdem er bei der Antrags-Gegnerin wegen einer bevorstehenden Chemotherapie vergeblich versucht hatte, eine sofortige Impfung zu erhalten, hatte er einen Eilantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hatte. Hiergegen richtete sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Diese habe der BayVGH nun zurückgewiesen. Zur Begründung führt der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 20. Senat aus, dass der Antragsteller nach der Impf-Verordnung keinen Anspruch auf eine sofortige Impfung habe.
Er gehöre nicht zu den Personen, deren Impfung höchste Priorität im Sinne der Verordnung habe. Die vorgenommene Priorisierung durch den Verordnungsgeber folge den Empfehlungen der "Ständigen Impfkommission" (Stiko) und sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Spätestens mit der Neufassung der Verordnung am 8. Februar 2021 habe der Verordnungsgeber klargestellt, dass eine Höherstufung in die höchste Prioritätsstufe grundsätzlich auch im Einzelfall nicht mehr möglich sei. Ausnahmen seien nach der Verordnung nur möglich, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutz-Impfungen und zur kurzfristigen Vermeidung der Verwerfung von Impfstoffen notwendig sei.
Der Fall des Antragstellers sei angesichts der detailliierten Regelungen der Verordnung zu Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheits-Verlauf bestehe, kein atypischer Einzelfall. Auch wenn man annähme, dass die Impf-Verordnung wegen eines Verstoßes gegen den Parlaments-Vorbehalt verfassungswidrig sei, ergebe sich aus den Grundrechten des Antragstellers kein unmittelbarer Anspruch auf eine sofortige Impfung. Gegen den Beschluss des BayVGH gebe es kein Rechtsmittel.