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Reaktion auf die sich ausbreitende Geflügelpest. Hier die betroffenen Gebiete und die weiteren Pflichten für Tierhalter im Überblick.

(ty) Wegen der sich ausbreitenden Geflügelpest sind weite Teile des Kreises Kelheim zu Risiko-Gebieten erklärt worden. Das Landratsamt hat eine Allgemein-Verfügung erlassen, wonach in diesen Bereichen sowohl private als auch gewerbliche Geflügel-Halter unter anderem zur Aufstallung ihre Tiere verpflichtet werden. Dies könne erfolgen in geschlossenen Ställen oder "unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss". Außerdem sind ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der verendeten Tiere beziehungsweise über die gelegten Eier zu führen. Nachfolgend die Details sowie eine umfassende Zusammenstellung der Risiko-Gebiete.

 

"Das gegenwärtige Geflügelpest-Geschehen in Bayern und Deutschland ist weiterhin sehr dynamisch", heißt es in einer heute veröffentlichten Pressemitteilung aus dem Kelheimer Landratsamt. Im Freistaat seien über die Landesfläche verteilt bislang 24 Fälle von HPAI (Geflügelpest) bei Wildvögeln (Stand: 5. März) amtlich festgestellt worden. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, seien weitere Schutzmaßnahmen notwendig. 

"Die bisherigen Fundorte HPAI-positiver Wildvögel liegen zu einem weitaus überwiegenden Teil in HPAI-Risiko-Gebieten", so die Behörde weiter. Vor diesem Hintergrund komme das bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittel-Sicherheit (LGL) in einer aktuellen Risiko-Bewertung zu dem Ergebnis, dass insbesondere für Geflügel-Haltungen in HPAI-Risiko-Gebieten ein besonders hohes Risiko für den unmittelbaren oder mittelbaren Eintrag von HPAI über Wasservögel bestehe.

 

Das bayerische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, die Regierung von Niederbayern sowie das Landratsamt von Kelheim sehen – so die Kreis-Behörde – aufgrund der bisherigen Ausbreitung des Virus in Bayern die Anordnung von weitergehenden Sicherheits-Maßnahmen zur Tierseuchen-Bekämpfung als erforderlich an. Laut Allgemein-Verfügung des Landratsamtes vom heutigen Mittwoch, 10. März, gelten daher im Kreis Kelheim zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen:

Folgende Gemarkungen werden laut Behörden-Mitteilung im Kreis Kelheim als Risiko-Gebiete ausgewiesen:

Gemarkung Abensberg
Gemarkung Adlhausen
Gemarkung Affecking
Gemarkung Aiglsbach
Gemarkung Altdürrnbuch
Gemarkung Altessing
Gemarkung Altmühlmünster
Gemarkung Appersdorf
Gemarkung Bad Abbach
Gemarkung Bad Gögging
Gemarkung Biburg
Gemarkung Buch
Gemarkung Dürnbucher Forst
Gemarkung Deising
Gemarkung Dieterzhofen
Gemarkung Eggersberg
Gemarkung Eining
Gemarkung Einwald
Gemarkung Geibenstetten
Gemarkung Großgundertshausen
Gemarkung Gronsdorf
Gemarkung Herrnsaal
Gemarkung Hienheim
Gemarkung Hienheimer Forst
Gemarkung Irnsing
Gemarkung Jachenhausen
Gemarkung Kapfelberg
Gemarkung Kelheim
Gemarkung Kelheimwinzer
Gemarkung Langquaid
Gemarkung Leibersdorf
Gemarkung Lengfeld
Gemarkung Lindkirchen
Gemarkung Lohstadt
Gemarkung Mainburg
Gemarkung Mallmersdorf

Gemarkung Marching
Gemarkung Mauern
Gemarkung Meihern
Gemarkung Meilenhofen
Gemarkung Mitterfecking
Gemarkung Neuessing
Gemarkung Neukelheim
Gemarkung Neustadt an der Donau
Gemarkung Niederleierndorf
Gemarkung Oberndorf
Gemarkung Otterzhofen
Gemarkung Pötzmes
Gemarkung Perletzhofen
Gemarkung Peterfecking
Gemarkung Poikam
Gemarkung Prunn
Gemarkung Randeck
Gemarkung Ratzenhofen
Gemarkung Riedenburg
Gemarkung Saal an der Donau
Gemarkung Sandelzhausen
Gemarkung Sandharlanden
Gemarkung Schaitdorf
Gemarkung Schwaig
Gemarkung Siegenburg
Gemarkung Staubing
Gemarkung Staudach
Gemarkung Stausacker
Gemarkung Steinbach
Gemarkung Train
Gemarkung Volkenschwand
Gemarkung Weltenburg

 

Die Risiko-Gebiete können auch via https://okgis.osrz-akdb.de/keh/ auf einer interaktiven Karte näher betrachtet werden (dazu "Risiko-Gebiete AI" auswählen). Den einschlägigen Ausschnitt mit den markierten Gebieten finden Sie auch am Ende dieses Beitrags. 

Außerdem erklärt das Landratsamt: "Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) halten und sich in einem ausgewiesenen Risiko-Gebiet befinden, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet:

  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss."

 

Zudem gilt:

  • "Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel, die sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet befinden, haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen."
  • "Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1000 Tieren, die sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet befinden, haben nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen."

Die bereits bisher für den ganzen Landkreis Kelheim geltenden Schutzmaßnahmen gelten weiterhin. "Eine Ansteckung des Menschen über Wildvögel oder deren Ausscheidungen ist nach dem bisherigen Kenntnisstand noch nicht bekannt", so das Landratsamt. Der Wortlaut der erlassenen Allgemein-Verfügung kann im Amtsblatt Nr. 16 des Landkreises Kelheim unter www.landkreis-kelheim.de/amtsblatt eingesehen werden.


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