Erklärungen des Gesundheits-Ministeriums zu Handel und Dienstleistungs-Betrieben, Schulen und nächtlicher Ausgangssperre.
(ty) Auf Grund des wegen der Corona-Pandemie in dieser Woche beschlossenen vierten Bevölkerungs-Schutz-Gesetzes, der so genannten Bundesnotbremse, wurde die zwölfte bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in bestimmten Bereichen angepasst. Darauf hat das bayerische Gesundheits-Ministerium am heutigen Freitag hingewiesen. Im Freistaat halte man an einigen schärferen Corona-Regeln fest. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, 24. April. Nachfolgend die Details im Überblick.
"Die Lage ist weiterhin ernst", heißt es aus dem bayerischen Gesundheits-Ministerium. "Intensiv-Mediziner aus ganz Deutschland warnen bereits vor überlasteten Intensiv-Stationen und aufgeschobenen Operationen. Das medizinische Personal arbeitet physisch und psychisch am Limit. Die Infektionszahlen steigen." Durch die nun geltenden bundeseinheitlichen Regelungen sollen die Infektions-Schutz-Maßnahmen für alle Bürger insgesamt nachvollziehbarer werden und die Akzeptanz für das Krisen-Management weiter steigen. Inhaltlich ergäben sich für die bayerische Bevölkerung nur in wenigen Bereichen Anpassungen in der zwölften bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung, erklärt das Ministerium und führt folgende Details aus.
Als verbindlichen Mindest-Standard für Infektions-Schutz-Maßnahmen gelte nun bundeseinheitlich eine Sieben-Tage-Inzidenz über 100. Dies bedeutet den Angaben zufolge unter anderem, dass
♦ für geöffnete Handels- und Dienstleistungs-Betriebe ab einer Inzidenz von 100 eine angepasste Kundenzahl-Begrenzung gelte. "Es dürfen sich nunmehr maximal ein Kunde pro 20 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter sowie zusätzlich ein Kunde pro 40 Quadratmeter für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche gleichzeitig im Ladengeschäft aufhalten", wird dazu erklärt.
♦ für Ladengeschäfte, die nicht zu den in der zwölften bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (Paragraf 12, Absatz 1, Satz 2) ausdrücklich genannten Geschäfte des täglichen Bedarfs gehören, nur noch bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz bis 150 Kunden nach einer vorherigen Termin-Vereinbarung in das Ladengeschäft eingelassen werden dürften, wenn sie zudem ein negatives Test-Ergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorweisen könnten ("Click & Meet").
♦ ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Friseure sowie der Fußpflege für die Kunden nur noch zulässig sei, wenn diese ein negatives Test-Ergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) vorweisen könnten. Darüber hinaus bestehe auch für das Personal eine FFP2-Masken-Pflicht.
♦ eine wechselseitige unentgeltliche Kinder-Betreuung in festen Betreuungs-Gemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte nicht mehr möglich sei.
♦ im Kultus-Bereich die bislang geltenden Regelungen bestehen bleiben und die Schulen, mit Ausnahme der Abschluss-Klassen, weiterhin bei einer Sieben-Tage-inzidenz über 100 geschlossen bleiben.
Gleichgeblieben seien auch die bayerischen Regelungen zur nächtlichen Ausgangssperre. "Hier gelten weiterhin nur die bereits bekannten begründeten Ausnahmefälle", wird klargestellt: "Im Unterschied zur Bundes-Notbremse ist in Bayern Bewegung an der frischen Luft in der Zeit von 22 bis 24 Uhr kein Ausnahme-Tatbestand von der Ausgangssperre." Ziel der nächtlichen Ausgangssperre sei es, Kontakte zu reduzieren und Mobilität einzuschränken. "Das ist sehr wichtig, um weitere Infektionen möglichst zu verhindern", so das bayerische Gesundheits-Ministerium. Deshalb halte der Freistaat auch erst einmal an der schärferen Regelung für die Zeit ab 22 Uhr fest.
Die bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen seien schnell an das Bundesrecht dort angepasst worden, wo es notwendig gewesen sei. "Ob noch weitere Anpassungen notwendig sind, wird der kommende Ministerrat beraten", erklärte das Gesundheits-Ministerium.
Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre beträgt der Bußgeld-Regelsatz 500 Euro.