Hier lesen Sie, welche Corona-Erleichterungen seit heute gelten und welche zusätzlichen Lockerungen ab morgen, 29. Mai, in Kraft treten.
(ty) Die Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der registrierten Corona-Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner – liegt für den Kreis Kelheim mittlerweile stabil unter der wichtigen Marke von 100. Deshalb traten bekanntlich am heutigen Freitag, 28. Mai, handfeste Erleichterungen bei den Corona-Regelungen in Kraft. Unter anderem dürfen sich privat wieder bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen treffen, zudem fiel die nächtliche Ausgangssperre weg und Einkaufen per "Click & Meet" ist wieder ohne Corona-Test möglich. Weitere Lockerungen, für die das Einvernehmen des bayerischen Gesundheits-Ministeriums notwendig ist, gelten laut heutiger Mitteilung des Landratsamts ab dem morgigen Samstag, 29. Mai: Unter anderem dürfen die Außen-Gastronomie, Kinos, Fitness-Studios und Freibäder wieder öffnen; auch Sport- und Kultur-Veranstaltungen mit Publikum sind wieder möglich. Nachfolgend die Details im Überblick.
Laut Landratsamt gelten seit heute, 28. Mai, folgende Erleichterungen:
- Privat dürfen sich wieder bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen treffen (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet).
- Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.
- Kontaktfreier Sport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen erlaubt.
- Unter freiem Himmel ist zusätzlich Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
- "Click & Meet" ist wieder ohne Test-Pflicht möglich.
- Neben Friseuren und Fußpflege sind auch andere körpernahe Dienstleistungen wieder zulässig. Die Testpflicht entfällt.
- Museen, Ausstellungen und andere vergleichbare Kulturstätten können mit Termin-Vereinbarung wieder öffnen.
Diese weiteren Öffnungsschritte treten laut Landratsamt am morgigen Samstag, 29. Mai, in Kraft:
- Die Außen-Gastronomie darf für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Termin-Buchung und Dokumentation für die Kontakt-Nachverfolgung öffnen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein Testnachweis erforderlich.
- Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Test-Nachweis öffnen.
- Kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Test-Nachweis möglich.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmenden über einen negativen Testnachweis verfügen. Mit negativem Test-Nachweis ist unter freiem Himmel Sport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Sportvereine müssen hierzu keine gesonderten Anträge stellen. Die jeweils geltenden Kontakt-Beschränkungen sind zu beachten.
- Fitness-Studios können unter der Voraussetzung vorheriger Termin-Buchung sowie, dass alle Kunden über einen negativen Test-Nachweis verfügen, öffnen.
- Bei Sport-Veranstaltungen unter freiem Himmel können bis zu 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen und negativem Test-Nachweis zugelassen werden.
- Übernachtungs-Angebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungs-Betrieben, Jugend-Herbergen und Camping-Plätzen, auch zu touristischen Zwecken sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle 48 Stunden über einen negativen Test-Nachweis verfügen.
- Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seen-Schifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebus-Verkehre, Stadt- und Gäste-Führungen, Berg-, Kultur- und Natur-Führungen im Freien sowie die Öffnung der Außenbereiche von medizinischen Thermen sind für Kunden mit einem negativen Test-Nachweis erlaubt.
- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateur-Ensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist können wieder stattfinden.
- Freibäder können für Besucherinnen und Besucher mit einem Test-Nachweis und nach vorheriger Termin-Buchung öffnen.
"Alle genannten Öffnungen müssen unter Beachtung der jeweils geltenden Rahmen-Konzepte erfolgen", unterstreicht das Landratsamt. Für alle Test-Nachweis gelte, "dass es sich um einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 mit negativem Ergebnis handeln muss". Unter einem Selbsttest sei ein zugelassener Antigentest gemeint, der unter Aufsicht angewendet werde.
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