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Kontakt-Beschränkungen und Zutritts-Verbote für Ungeimpfte. Discos müssen schließen, Märkte und Feste fallen aus. Weitere Schließungen in Hotspot-Regionen. Hier die Details.

(ty) Wie angekündigt, gelten ab dem morgigen Mittwoch, 24. November, in Bayern angesichts der aktuellen Corona-Situation massiv verschärfte Regeln. Für nicht gegen das Virus geimpfte Menschen gibt es strenge Kontakt-Beschränkungen. Die 2G-Regel wird flächendeckend ausgeweitet, es gibt kaum mehr Ausnahmen: Sie gilt künftig unter anderem auch für körpernahe Dienstleistungen wie Friseur-Betriebe und Nagel-Studios, außerschulische Bildung und Partei-Veranstaltungen. Auch die "2G-plus"-Regel wird ausgeweitet. Für den Handel greift eine Beschränkung auf eine Person pro zehn Quadratmeter. Gastro-Betriebe müssen um 22 Uhr schließen. Bars, Discos, Clubs und Bordelle werden ganz dichtgemacht. Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste sind verboten. In Kreisen mit Sieben-Tage-Inzidenz über 1000 gibt es zusätzliche Schließungen – etwa der Gastronomie – sowie Veranstaltungs-Verbote. Nachfolgend die neuen Regelungen im Überblick sowie weitere Details.

 

Die Lage in den bayerischen Krankenhäusern und Intensiv-Stationen ist sehr ernst", heißt es in einer Presse-Mitteilung aus der bayerischen Staatskanzlei, die nach der heutigen Sitzung des Ministerrats veröffentlicht wurde. Nahezu jedes verfügbare Intensiv-Bett im Freistaat sei belegt und die Infektions-Zahlen erreichten täglich neue Höchst-Stände: In zehn bayerischen Landkreisen liege die Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der binnen einer Woche registrierten Corona-Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner – derzeit über 1000. "Die von der gefährlicheren Delta-Variante dominierte vierte Welle ist damit schwerer als alle bisherigen." Mit einer neuen Kraftanstrengung und einem "Wellenbrecher" müsse Bayern nun dieser Lage Herr werden.

"Es gilt Ansteckungen zu blocken, das Infektions-Geschehen zu bremsen und durch weitere Erst- und Zweit-Impfungen sowie konsequentes boostern den Impf-Schutz voranzubringen", fasst die Staatskanzlei zusammen. Die Corona-Impf-Zentren würden dazu weiter massiv hochgefahren. Die Staatsregierung spreche sich auch dafür aus, auf Bundesebene eine allgemeine Impf-Pflicht ins Auge zu fassen, wenn sich die Impf-Quote in den kommenden Wochen nicht deutlich verbessere. Die Maßnahmen nähmen jedoch Rücksicht auf diejenigen, die sich solidarisch gezeigt und sich haben impfen lassen. Gleichzeitig müsse in den besonders stark betroffenen Regionen Bayerns "im Rahmen einer harten Notbremse noch stärker und beherzter eingegriffen werden".

 

Ab dem morgigen Mittwoch, 24. November, trete eine neue 15. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (BayIfSMV) in Kraft, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetze und bis einschließlich 15. Dezember gelten solle. Darin werde – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – folgendes neu geregelt:

Kontakt-Beschränkungen

Für nicht gegen Corona geimpfte Personen und nicht von einer Corona-Infektion genesene Personen gelten landesweit Kontakt-Beschränkungen: "Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen", heißt es dazu. Erklärt wird: "Geimpfte, Genesene und Kinder unter zwölf Jahren zählen nicht mit."

Ausweitung der 2G-Regel

Die 2G-Regelung werde flächendeckend ausgeweitet und Ausnahmen weitgehend gestrichen. 2G gilt den Angaben zufolge daher künftig auch für

  • Körpernahe Dienstleistungen (inklusive Friseure)
  • Hochschulen
  • außerschulische Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wähler-Vereinigungen.

 

Ausgenommen von 2G seien: 

  • Groß- und Einzelhandel
  • medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen (zum Beispiel Fußpflege, Logopädie oder Physiotherapie)
  • Prüfungen (hier gelte aus verfassungsrechtlichen Gründen nur 3G-plus)
  • ungeimpfte Zwölf- bis 17-Jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibe der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. "Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden", heißt es dazu.

Zu 2G zugelassen seien ohne Impfung künftig Kinder bis zwölf Jahre und drei Monate. Am 24. November bereits laufende Prüfungsblöcke blieben von den Änderungen unberührt.

2G-plus-Regelung

In folgenden Bereichen gelte künftig "2G-plus" (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest): 

  • Kultur-Veranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte)
  • Sport-Veranstaltungen (als Zuschauer)
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeit-Einrichtungen (zum Beispiel Zoos, botanische Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugs-Schiffe, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze)
  • private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten (zum Beispiel Weihnachts-Feiern, Hochzeiten, Geburtstage), soweit nicht Gastronomie.

 

Dort, wo 2G-plus gilt, greifen folgende ergänzende Regelungen:

  • Es gelten Personen-Obergrenzen. In Anspruch genommen werden dürfe indoor wie outdoor maximal 25 Prozent der Kapazität. Messen dürften nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12 500 Personen täglich.
  • Auch indoor müsse bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
  • Außerdem müsse zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindest-Abstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimme sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindest-Abstand einzuhalten.
  • Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gelte: Außerhalb der Gastronomie bestehe eine kapazitäts-bezogene Personen-Obergrenze (25 Prozent oder Mindest-Abstand). Die Masken-Pflicht gelte nicht am Platz (wie in der Gastronomie).

Landesweit und für alle gelte außerdem:

  • Für die Gastronomie bestehe eine Sperrzeit ("Sperrstunde") zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.
  • Discos, Clubs, Bordelle und vergleichbare Freizeit-Einrichtungen sowie Schank-Wirtschaften (Bars) werden geschlossen.
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste unterbleiben.
  • Im Groß- und Einzelhandel gelte eine Kunden-Begrenzung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Ladenfläche.

 

Schule und Kitas

"In der Schule wollen wir die Sicherheit weiter erhöhen", heißt es aus der bayerischen Staatskanzlei. Auch im Schulsport innen sei künftig Maske zu tragen. Für die Testung von Lehrkräften gelte künftig direkt das neue Bundesrecht (§ 28b IfSG) mit täglicher Testpflicht. "Ungeimpfte, nicht genesene Lehrkräfte müssen sich danach künftig unter Aufsicht testen lassen." An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen ("Lolli-Tests") werde ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürften das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen seien (3G).

Für Kinder-Tages-Stätten gelte für die dort Beschäftigten ebenfalls tägliche Testpflicht nach § 28b IfSG. Dritte dürften das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen seien (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.

Regionaler Lock-Down in Hotspots

In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine Sieben-Tage-Inzidenz von 1000 überschreiten, gelte ein regionaler Hotspot-Lock-Down. Hier gilt den Angaben zufolge dann:

  • Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangs-Beschränkungen nach 2G-plus, 2G, 3G-plus, 3G unterliegen, seien geschlossen.
  • "Das bedeutet insbesondere die Schließung von Freizeit-, Kultur- und Sport-Veranstaltungen, der Gastronomie, des Beherbergungswesens, von körpernahen Dienstleistungen (ausgenommen Friseure), Sport- und Kulturstätten sowie – hinsichtlich ihrer Präsenz-Angebote – von Hochschulen, außerschulischen Bildungs-Einrichtungen und der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  • Die Schulen und Kitas blieben geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibe geöffnet, es gelte aber eine Kunden-Begrenzung auf einen Kunden je 20 Quadratmeter Ladenfläche.
  • "Medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen bleiben wie immer weiterhin ohne Zugangs-Beschränkung zugänglich", heißt es weiter.
  • Unberührt bleibe der Wettkampf- und Trainings-Betrieb der Berufssportler sowie der Leistungs-Sportler der Bundes- und Landes-Kader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen sei und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhielten, die für den Wettkampf- oder Trainings-Betrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich seien.
  • Der Hotspot-Lock-Down gelte in einem Landkreis, "bis der Inzidenzwert fünf Tage in Folge wieder unter dem Inzidenz-Grenzwert von 1000 lag".

 

Intensive Kontrollen

Seit dem 11. November wurden laut Angaben der bayerischen Staatskanzlei im Freistaat mehr als 10 000 Polizei-Kontrollen insbesondere der 3G- und 2G-Regeln durchgeführt, "bei denen eine Vielzahl von Verstößen festgestellt wurde". Die Einhaltung der geltenden Bestimmungen sei essenziell für das Funktionieren der Maßnahmen. "Die polizeilichen Kontrollen werden deswegen nochmals intensiviert", hieß es heute. Und: "Die bayerische Staatsregierung bittet die Bürgerinnen und Bürger eindringlich, sich solidarisch zu zeigen und durch konsequente Beachtung der Regeln die Pandemie zu bekämpfen."

PCR-Pooltests

Zur weiteren Erhöhung des Sicherheits-Niveaus werde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Test- und Material-Kapazitäten angestrebt, schrittweise PCR-Pooltests in Alten- und Pflegeheimen, den fünften und sechsten Klassen der weiterführenden Schulen sowie in Kinder-Tages-Stätten anzubieten.

Weitere Infos

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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