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2G auch in der Außen-Gastro und in vielen Geschäften, weitere Kontakt-Beschränkungen, Geisterspiele. Hier die aktuellen Beschlüsse im Detail.

(ty) Im Kampf gegen Corona gelten im Freistaat ab dem morgigen Samstag, 4. Dezember, weitere Verschärfungen. Das wurde nach der heutigen Sitzung des bayerischen Ministerrats erklärt. Die so genannte 2G-Regel gilt dann nicht nur für die Gastronomie in geschlossenen Räumen, sondern auch für die Außen-Gastro: Zugang haben somit nur noch gegen Corona geimpfte oder von einer Corona-Infektion genesene Personen. Gleiches gilt ab Mittwoch, 8. Dezember, für alle Geschäfte, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Strenge Kontakt-Beschränkungen gibt es für Zusammenkünfte, an denen nicht gegen Corona geimpfte Personen teilnehmen. Außerdem: Bundesliga-Spiele finden bis auf weiteres ohne Zuschauer statt. Und: An Silvester sowie an Neujahr sind Menschen-Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. Nachfolgend die heutigen Beschlüsse im Überblick sowie weitere Details. 

"Das Infektions-Geschehen ist nach wie vor sehr ernst", wurde nach der heutigen Kabinett-Sitzung aus der bayerischen Staatskanzlei erklärt. Die Entwicklung der Infektionszahlen im Freistaat zeige zwar, dass die getroffenen Maßnahmen wirkten. "Trotzdem müssen mit Blick auf die weiterhin schwindenden Krankenhaus-Kapazitäten weitere Einschränkungen erfolgen." Die Regierungs-Chefinnen und Regierungs-Chefs der Länder hatten am gestrigen Donnerstag gemeinsam mit der Bundeskanzlerin dazu einen Beschluss gefasst. Auf dieser Grundlage habe der bayerische Ministerrat heute folgende Beschlüsse zu den künftigen Corona-Regelungen getroffen.

Die 15. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (15. BayIfSMV) werde in folgenden Punkten zum morgigen Samstag, 4. Dezember, (Inkraft-Treten) angepasst:

♦ Zu großen überregionalen Sport-Veranstaltungen, insbesondere den Spielen der Bundesligen, seien keine Zuschauer zugelassen – es finden also so genannte Geisterspiele statt. Ausgenommen seien die für den Wettkampf- oder Trainings-Betrieb sowie für die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für "2G-plus" üblichen Zulassungs-Voraussetzungen erfüllten.

♦ Außerdem beschlossen: "Für gastronomische Angebote unter freiem Himmel gelten künftig die gleichen Beschränkungen wie für gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen, das bedeutet insbesondere Zugangs-Beschränkungen nach 2G." Auf belebten öffentlichen Flächen bleibe außerdem der Konsum von Alkohol untersagt – die Örtlichkeiten seien von den jeweiligen Kreisverwaltungs-Behörden festzulegen.

♦ Die Öffnung von Laden-Geschäften mit Kundenverkehr für Handels-Angebote sei nur unter 2G-Bedingungen gestattet, soweit sie nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienten. Diese Bestimmung trete – um den Geschäften noch Zeit zur Vorbereitung zu geben – erst am Mittwoch, 8. Dezember, in Kraft.

Zum täglichen Bedarf gehören laut heutiger Mitteilung aus der bayerischen Staatskanzlei in Anlehnung an den Katalog der "Bundes-Notbremse" insbesondere:

  • Lebensmittel-Handel einschließlich Direkt-Vermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungs-Verkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Bau- und Gartenmärkte (auch Weihnachtsbaum-Verkauf)
  • Großhandel.

♦ Klare Ansage: "An Silvester und am Neujahrstag sind Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten." Soweit rechtlich möglich, solle ein Feuerwerks-Verbot durch die Kommunen auf öffentlichen Plätzen erlassen werden. Der Bund sei aufgefordert, wie im vergangenen Jahr ein Verkaufs-Verbot für Pyrotechnik zu erlassen.

Weitere Kontakt-Beschränkungen

Sobald der Bund die rechtlichen Grundlagen durch Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung schaffe, werden – so heißt es weiter – in Bayern die Kontakt-Beschränkungen entsprechend dem gestrigen Ministerpräsidenten-Konferenz-Beschluss weiter verschärft. Das bedeute: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken, an denen nicht gegen Corona geimpfte und nicht von einer Corona-Infektion genesene Personen teilnehmen, seien dann auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. "Dies gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen", heißt es zur Erläuterung.

Bis zum Inkraft-Treten dieser Regelung dürfen laut heutiger Mitteilung aus der bayerischen Staatskanzlei Ungeimpfte und Nicht-Genesene sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter einem Alter von zwölf Jahren und drei Monaten sowie Geimpfte und Genesene blieben für die Gesamtzahl außer Acht.

Teilnehmer-Grenze

"Bayern ist derzeit mit Blick auf das Infektions-Geschehen insgesamt ein hoch belastetes Gebiet", so die bayerische Staatskanzlei weiter. Sobald der Bund die erforderliche Rechtsänderung vornehme, gelte bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genese in Umsetzung des gestrigen Ministerpräsidenten-Konferenz-Beschlusses eine Teilnehmer-Grenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor.

Hilfe für Fieranten und Schausteller

Außerdem beschlossen: Die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller erhalte zusätzlich zu den Hilfen des Bundes im Rahmen und aus Mitteln der Härtefall-Hilfen einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1500 Euro für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022. Das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie soll die erforderlichen Anpassungen der Richtlinien der Härtefall-Hilfen ausarbeiten und darin zielgenaue Abgrenzungen vornehmen.

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.

Video von der Presse-Konferenz nach der heutigen Sitzung des bayerischen Ministerrats. 


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