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Welche Geschäfte davon betroffen sind, welche Ausnahmen es gibt und was man dazu sonst noch wissen sollte.

(ty) Bayern verschärft, wie angekündigt, die Corona-Schutzmaßnahmen: Seit dem heutigen Mittwoch, 8. Dezember, gilt im Freistaat die so genannte 2G-Regelung im Einzelhandel. Der Zugang ist damit nur noch für gegen Corona geimpfte und von einer Corona-Infektion genesene Personen möglich. Darauf hat das bayerische Gesundheits-Ministerium heute hingewiesen. Das bayerische Kabinett hatte bekanntlich den entsprechenden Beschluss am vergangenen Freitag gefasst. Nachfolgend die Details zu dieser Regelung sowie Infos zu Ausnahmen für bestimmte Personen-Gruppen beziehungsweise für bestimmte Geschäfte. 

"Für Bürgerinnen und Bürger, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und das insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen können, bleibt der Zugang bei Vorlage eines Test-Nachweises nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung weiterhin möglich", heißt es in einer aktuellen Presse-Mitteilung des bayerischen Gesundheits-Ministeriums. Und: "Auch Kinder unter zwölf Jahren und drei Monaten erhalten nach wie vor Zugang zu den Geschäften."

Generell ausgenommen von der 2G-Regelung seien "Geschäfte des täglichen Bedarfs". Dazu zählen nach Angaben des Gesundheits-Ministeriums unter anderem der Lebensmittel-Handel einschließlich Direkt-Vermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Baby-Fachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogeriemärkte, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs-Verkaufs, Filialen des Brief- und Versand-Handels, Buchhandlungen, Blumen-Fachgeschäfte, Tierbedarfs-Märkte, Futtermittel-Märkte, Bau- und Gartenmärkte, der Weihnachtsbaum-Verkauf sowie der Großhandel. Ebenfalls ausgenommen seien Dienstleistungs- und Handwerks-Betriebe.

Geschäfte, die neben Artikeln des täglichen Bedarfs auch weitere Waren wie beispielsweise Kleidung anbieten, können laut Ministerium nur dann ohne 2G-Erfordernis öffnen, "wenn die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Waren-Sortiments des jeweiligen Geschäftes eine ganz untergeordnete Bedeutung haben". Andernfalls sei entweder ein Verzicht auf den Vertrieb der nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte, eine generelle Öffnung unter 2G-Bedingungen oder eine räumliche Trennung zwischen dem Geschäfts-Bereich mit Waren des täglichen Bedarfs und dem Geschäfts-Bereich mit sonstigen Waren erforderlich. Dabei müsse zugleich sichergestellt sein, "dass den räumlich getrennten Geschäfts-Bereich mit Waren, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, nur Kundinnen und Kunden betreten können, die nachweislich die 2G-Voraussetzungen erfüllen".

Zudem bleibe es im Handel überall bei der FFP2-Masken-Pflicht und dem Abstands-Gebot. So müssen die Betreiber nach Angaben des Ministeriums "sicherstellen, dass grundsätzlich ein Mindest-Abstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden eingehalten werden kann". Daher gelte: Nicht mehr als eine Kundin beziehungsweise ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche. In so genannten Corona-Hotspots, also in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 1000, bleibe es bei einer Kundin beziehungsweise einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Mitarbeiter des Handels gelte weiterhin die 3G-Regelung. Sie müssen also entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Weitere Infos zur 2G-Regelung im Einzelhandel findet man zudem unter www.stmgp.bayern.de.

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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