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Beschluss vom heutigen Tage: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Corona-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die so genannte 2G-Regelung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen entsprechenden Eil-Antrag von zwei Privatpersonen abgelehnt. Die Antragsteller hatten sich  nach Angaben des BayVGH gegen die Vorschrift in Paragraf 5 der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung gewandt, nach der zahlreiche Einrichtungen wie zum Beispiel die Gastronomie oder die Beherbergungs-Branche nur noch von gegen Corona geimpften oder von einer Corona -Infektion genesenen Personen betreten werden dürfen.

 

Der für das Infektions-Schutz-Recht zuständige 20. Senat des BayVGH habe den Eil-Antrag abgelehnt, weil die 2G-Regelung voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Zutritts-Beschränkung sei angesichts des derzeitigen pandemischen Geschehens und der Situation auf den Intensiv-Stationen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, vor allem aber auch des Gesundheits-Systems vor einer Überlastung geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere sei eine Test-Pflicht für nicht-immunisierte Personen nicht gleich geeignet, da ein Test nicht vor einer Ansteckung und schwerwiegenden Krankheits-Verläufen schütze.

 

Zudem könne von lediglich getesteten Personen die Infektion auch in stärkerem Ausmaß und für einen längeren Zeitraum weiterverbreitet werden als von geimpften oder genesen Personen. Vor diesem Hintergrund sei die 2G-Regelung auch angemessen und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf ihr Recht auf Selbstgefährdung berufen, weil Ziel der Maßnahme auch sei, eine Überlastung der (intensiv-) medizinischen Behandlungs-Kapazitäten zu vermeiden und so die Versorgung möglichst aller Patienten zu gewährleisten. Gegen den Beschluss des BayVGH gebe es keine Rechtsmittel.

 

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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