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Ein Eil-Antrag der Veranstalterin des Regensburger Weihnachtsmarkts "Thurn und Taxis" wurde abgelehnt.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Vorschrift in Paragraf 10, Absatz 3 der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (BayIfSMV) zur Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt und einen Eil-Antrag der Veranstalterin des Regensburger Weihnachtsmarkts "Thurn und Taxis" abgelehnt. Das wurde am heutigen Nachmittag vom BayVGH mitgeteilt. 

Der BayVGH stellt demnach in seiner Begründung klar, dass die angegriffene Vorschrift nur solche Weihnachtsmärkte verbiete, die als Freizeit-Einrichtung einzustufen seien. Nur falls auf einem Weihnachtsmarkt unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt würden, handle es sich um eine solche Freizeit-Einrichtung. Reine Warenmärkte seien von der Untersagung nicht umfasst. Dies entspreche der bundesgesetzlichen Regelung im Infektions-Schutz-Gesetz, wonach Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus die Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-Einrichtungen oder ähnlichen Veranstaltungen sein könnten.

Die Untersagung von Jahres- und Weihnachtsmärkten, die als Freizeit-Einrichtungen einzustufen seien, erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig, heißt es weiter. Die Untersagung stehe unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungs-Kapazitäten zu vermeiden. Gegen diese heutigen Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gebe es keine Rechtsmittel.

Der BayVGH hatte nach eigenem Bekunden in seiner Entscheidung nur über die Wirksamkeit der entsprechenden Regelung in der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung zu entscheiden. Ob der besagte Regensburger Weihnachtsmarkt "Thurn und Taxis" in seiner konkreten Ausgestaltung stattfinden dürfe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Diese Frage sei von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden, erläutert der bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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