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Änderung bei Zusammenkünften von gegen Corona geimpften und von Corona genesenen Personen. Was an Silvester erlaubt und was verboten ist.

(ty) Ab dem morgigen Dienstag gelten im Freistaat neue Kontakt-Beschränkungen, auch für gegen Corona geimpfte und von Corona genesene Personen. Darauf hat eine Sprecherin des bayerischen Gesundheits-Ministeriums heute noch einmal hingewiesen. "Ab dem 28. Dezember dürfen sich nur noch höchstens zehn Personen privat zusammentreffen, die geimpft oder genesen sind", erklärte sie. "Die Kontakt-Beschränkungen für Treffen mit ungeimpften Personen – ein Hausstand plus zwei weitere Personen eines Hausstands – gelten weiterhin." Es wird an die Menschen appelliert, sich an die Kontakt-Beschränkungen zu halten." Nachfolgend die Details und konkrete Erläuterungen zu den Silvester-Regeln.

 

"Wir müssen alle gemeinsam verhindern, dass sich – gerade im Hinblick auf die Besorgnis erregende Virus-Variante Omikron – Infektionen weiter ausbreiten", so die Sprecherin des bayerischen Gesundheits-Ministeriums. Die Verordnung zur Änderung der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung trete am morgigen Dienstag, 28. Dezember, in Kraft. Ab dann gelte:

♦ Bei privaten Zusammenkünften außerhalb der Gastronomie, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, seien maximal zehn Personen erlaubt.

♦ Kinder unter 14 Jahren seien bei den Kontakt-Beschränkungen ausgenommen. Die Altersgrenze von 14 Jahren finde künftig auch für die 2G-plus- und 2G-Erfordernisse Anwendung.

♦ Das bislang für große überregionale Sport-Veranstaltungen geltende Zuschauer-Verbot gelte künftig auch für große überregionale Kultur-Veranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen.

♦ Tanz-Veranstaltungen seien zukünftig auch außerhalb von Clubs und Diskotheken untersagt, soweit es sich nicht um Sportausübung handle.

 

Was ist an Silvester verboten und was ist erlaubt?

Das Gesundheits-Ministerium erklärt: "Geimpfte und Genesene dürfen sich im Rahmen von privaten Zusammenkünften mit maximal zehn Personen treffen. Sobald eine ungeimpfte Person dabei ist, gelten die Kontakt-Beschränkungen für Ungeimpfte." Erläutert wird dazu: "Somit sind private Zusammenkünfte, egal ob im privaten oder im öffentlichen Raum, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen, grundsätzlich nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes sowie höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Hausstands möglich – und zwar unabhängig von deren Impf-Status." Kinder unter 14 Jahren zählen den Angaben zufolge nicht dazu. Für private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zum Beispiel in angemieteten Räumlichkeiten, gelte die Obergrenze von zehn Personen ebenfalls. Tanz-Veranstaltungen seien untersagt.

Um zumindest im kleinen Kreis auch in der Gastronomie Silvester feiern zu können, sei am 14. Dezember beschlossen worden, die angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) für die Silvester-Nacht aufzuheben. "Die einmalige Aussetzung scheint mit Blick auf die Besonderheiten des Jahreswechsels geboten", heißt es dazu aus dem Gesundheits-Ministerium.

 

Außerdem wird dargelegt: "In Bayern gibt es an Silvester auf publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschen-Ansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen." Die hiervon konkret betroffenen Gebiete müssten die Kreisverwaltungs-Behörden festlegen.

"Das Ministerium begrüßt, dass sich Bund und Länder bei ihren Beratungen am 2. Dezember darauf geeinigt haben, den Verkauf von Böllern und Feuerwerk zu Silvester erneut zu verbieten", ergänzte die Ministerium-Sprecherin. Denn klar ist ihren Worten zufolge: "Die Lage in den Kliniken ist noch immer höchst angespannt. Beim Abschießen von Feuerwerk und Böllern kommt es leider jedes Jahr zu zahlreichen Verletzungen. Das müssen wir unbedingt vermeiden, um die Kliniken nicht noch weiter zu belasten."

 

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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