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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof gab heute einem Eil-Antrag statt. Gegen diesen Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandels-Geschäften auf gegen Corona geimpfte Personen und von einer Corona-Infektion genesene Personen – also die so genannte 2G-Regelung – vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eil-Antrag der Inhaberin eines Beleuchtungs-Geschäfts in Oberbayern stattgegeben. Das wurde am Nachmittag per Presse-Mitteilung aus dem BayVGH erklärt.

Nach der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (15. BayIfSMV) darf der Zugang zu Laden-Geschäften des Einzelhandels grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften gewährt werden. Hiervon ausgenommen sind Laden-Geschäfte, die der "Deckung des täglichen Bedarfs" dienen, wobei das Kriterium des täglichen Bedarfs durch eine – allerdings ausdrücklich nicht abschließende – Liste von Beispielen (unter anderem Lebensmittel-Geschäfte, Apotheken, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumen-Fachgeschäfte, Baumärkte, Gartenmärkte und der Verkauf von Weihnachtsbäumen) konkretisiert wird.

Die Antragstellerin habe darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungs-Grundsatzes gesehen und deshalb die vorläufige Außervollzug-Setzung dieser Regelung beantragte. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag stattgegeben. "Während in vorangegangenen Verfahren die Anträge bereits unzulässig waren, weil die jeweiligen Antragsteller (Inhaber von Spielwaren- beziehungsweise Bekleidungs-Geschäften) ohnehin unter die Ausnahme-Regelung fielen, hat der Senat den vorliegenden Eil-Antrag als zulässig angesehen und in der Sache über die angegriffene Norm entschieden", heißt es aus dem BayVGH.

Nach Auffassung des Senats dürfte eine "2G"-Zugangs-Beschränkung für Betriebe des Einzelhandels im Infektions-Schutz-Gesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden und die Voraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt sein. Das Infektions-Schutz-Gesetz gebe aber vor, dass sich die Reichweite von Ausnahme-Regelungen – wie hier für die "Laden-Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs" – mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normen-Vollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe. Diesen Anforderungen werde die angegriffene Regelung nicht gerecht, so der BayVGH

Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von so genannten Misch-Sortimentern lässt sich aus Sicht des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Laden-Geschäfte von der Zugangs-Beschränkung erfasst würden. Gegen diesen Beschluss des Senats (Az. 20 NE 21.3119) gebe es keine Rechtsmittel, erklärte der BayVGH. 


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