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Digitales Melde-Portal ab morgen zugänglich. Ministerium: In letzter Konsequenz kann Betretungs- und Tätigkeits-Verbot ausgesprochen werden.

(ty) Ab dem morgigen Nachmittag steht das bayerische digitale Melde-Portal für Immunitäts-Nachweise "BayImNa" zur einrichtungs-bezogenen Corona-Impf-Pflicht bereit. Darauf hat der bayerische Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek heute hingewiesen. Das Portal sei ab 14. März – und damit rechtzeitig vor Umsetzung der einrichtungs-bezogenen Impfpflicht – für alle betroffenen Einrichtungen im Freistaat unter der Internet-Adresse www.impfpflicht-meldung.bayern.de zugänglich. "Über unser Portal können die Einrichtungen ihre Benachrichtigungen bayernweit rechts- und datenschutz-sicher auf digitalem Weg an die Gesundheitsämter übermitteln", so Holetschek.

"Da der Bund leider nicht in der Lage war, ein bundesweit einheitliches digitales Meldeportal zu schaffen, haben wir eine eigene bayerische Lösung auf den Weg gebracht", erklärte der Minister. "Wir ermöglichen unseren Einrichtungen damit einen einheitlichen und vor allem unkomplizierten Meldeweg." Wichtig sei, dass die Einrichtungen für die Anmeldung über ein "Elster"-Zertifikat verfügten.

Wer noch kein Zertifikat habe, könne dieses auch jetzt noch online auf der Internet-Seite www.das-unternehmenskonto.de beantragen. "Im Ausnahmefall können sich die Einrichtungen auch postalisch an die Gesundheitsämter wenden", so Holetschek. Klar sei aber: "Der digitale Meldeweg sollte der Regelfall sein. Denn das erleichtert auch den Gesundheitsämtern die Arbeit."

Einrichtungen, die von der einrichtungs-bezogenen Impf-Pflicht betroffen sind, sind laut Ministerium ab dem 16. März dazu verpflichtet, das Gesundheitsamt über dort tätige Personen zu benachrichtigen, die keinen gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben.

"Bayern setzt bei der einrichtungs-bezogenen Impf-Pflicht auf eine pragmatische Umsetzung mit Augenmaß", bekräftige Holetschek erneut. "Wir haben die Gesundheitsämter angewiesen, den betroffenen Bestandskräften zunächst die Möglichkeit zu geben, eine Impf-Beratung wahrzunehmen und sich noch impfen zu lassen. Unser Ziel ist es, noch möglichst viele ungeimpfte Beschäftigte in den betroffenen Bereichen von einer Impfung zu überzeugen."

Holetschek kündigte an: "Wir werden deshalb auch nochmal verstärkt für die Impfung werben – vor allem auch für den neuen Novavax-Impfstoff." Zusätzlich zu der bereits laufenden Kommunikation auf "Facebook" und "Instagram", werde man ab dem 18. März über weitere Online- und Social-Media-Kanäle auf die zusätzliche Alternative eines protein-basierten Impfstoffs aufmerksam machen. "Wichtig ist uns, dabei deutlich zu machen, dass es nun drei hervorragend geeignete Impfstoff-Varianten gibt", so der bayerische Gesundheits-Minister.

Auf das Beratungs-Angebot folgt laut Ministerium – sofern die Person sich trotzdem weiterhin nicht impfen lassen möchte – eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Diese könnten über das Portal "BayImNa" nach Einladung durch das Gesundheitsamt übermittelt werden. Bleibe dies weiterhin aus, werde ein Bußgeld-Verfahren eingeleitet. "In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann auch ein Betretungs- und Tätigkeits-Verbot ausgesprochen werden", heißt es aus dem bayerischen Gesundheits- und Pflege-Ministerium.

"Die Gesundheitsämter werden in die Einzelfall-Entscheidungen auch die Einrichtung einbeziehen", so Holetschek. Denn klar sei: "Die Versorgung von Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern hat höchste Priorität und muss stets gewährleistet bleiben." Holetschek weiter: "Wir rechnen damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungs-Verbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können."

Klar sei, dass das Verfahren nur für Bestandskräfte greifen werde. "Für Neueinstellungen ab dem 16. März ergibt sich ein sofortiges Beschäftigungs- und Tätigkeits-Verbot direkt aus dem Gesetz, wenn sie vor Beginn ihrer Tätigkeit gegenüber der Einrichtungsleitung keinen Immunitäts-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation vorlegen."

Zum Hintergrund:

So soll die einrichtungs-bezogene Impf-Pflicht in Bayern umgesetzt werden


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