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Die G-Regelungen gelten nach wie vor, dagegen fallen unter anderem Kontakt-Beschränkungen, Personen-Obergrenzen und Volksfest-Verbote weg.

(ty) Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat auf die neuen Corona-Regelungen hingewiesen, die ab dem heutigen Samstag, 19. März, übergangsweise bis zum 2. April gelten. "Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch und stiegen zuletzt sogar wieder an", sagte ein Ministerium-Sprecher gestern in München. "Damit ist es aktuell dringend geboten, die nach den Änderungen im Infektions-Schutz-Gesetz weiterhin möglichen Maßnahmen zunächst zu verlängern." Dies betreffe im Kern die Masken-Pflicht und die bestehenden 2G- beziehungsweise 3G-Regeln. Aufgrund der künftig geltenden bundesrechtlichen Vorgaben entfallen dagegen unter anderem Kontakt-Beschränkungen, Kapazitäts- und Personen-Obergrenzen sowie das bisherige Verbot von Volksfesten. Nachfolgend die Details.

"Die in Bayern bestehenden allgemeinen Regelungen zur Masken-Pflicht bleiben dabei grundsätzlich unverändert", erklärt das bayerische Gesundheits-Ministerium. Masken-Standard bleibe im Freistaat die FFP2-Maske. "Ausnahmen von der Masken-Pflicht gelten künftig in denjenigen Schulen, in denen regelmäßige PCR-Pool-Testungen stattfinden", heißt es weiter. Die Masken-Pflicht am Platz entfalle dort stufenweise.

In einem ersten Schritt entfalle in den Schulen ab Montag, 21. März, die Masken-Pflicht im Klassenzimmer am Platz für die Grundschulstufe sowie an Förderschulen. In einem zweiten Schritt entfalle die Masken-Pflicht im Klassenzimmer am Platz ab Montag, 28. März, dann auch für die 5. und 6. Klassen. In den Schulen und Kitas werde auch weiterhin im bisherigen Umfang regelmäßig getestet. Bei einem Infektionsfall bestehe zudem weiterhin ein intensiviertes Testregime.

Die Zugangs-Regelungen nach Impf-, Genesenen- oder Teststatus – also die Regelungen zu "2G plus", 2G oder 3G – bleiben laut Ministerium im schon bisher geltenden Umfang aufrechterhalten – zum Beispiel in Diskotheken ("2G plus"), bei Sport, Kultur und im Freizeit-Bereich (2G), in Zoos (2G), auf Messen und Kongressen (2G), bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen (2G), in Gastronomie und Beherbergungswesen (3G), in Hochschulen und im Bildungsbereich (3G). "In diesen Bereichen werde außerdem die bislang nach Bundesrecht geltende Test-Nachweis-Pflicht für die ungeimpften und nicht genesenen Beschäftigten landesrechtlich fortgeführt, soweit diese Kunden-Kontakt haben", erklärt das bayerische Gesundheits- und Pflege-Ministerium.

Für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern oder Pflege-Einrichtungen benötigten Besucher weiterhin einen tagesaktuellen Schnelltest.

"Aufgrund der künftig geltenden bundesrechtlichen Vorgaben", so heißt es weiter, "entfallen dagegen die Regelungen zu Kontakt-Beschränkungen, bestehende Vorgaben zu Kapazitäts- und Personen-Pbergrenzen, die Sonder-Regelungen für Gottesdienste und Versammlungen, das Tanz- und Musik-Verbot in der Gastronomie, das bisherige Verbot von Volksfesten und Jahresmärkten, das Verbot des Feierns auf öffentlichen Plätzen sowie bestehende Alkohol-Verkaufs- und Alkohol-Konsum-Verbote sowie die Verpflichtung zu festen Gruppen in Kitas."

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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