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17-Jährige knallte bei Fahrübungen auf einem Parkplatz in Pförring gegen einen Pkw und verletzte sich dabei. 

(ty) Kein guter Start in die neue Lebensphase mit fahrbarem Untersatz: Gleich in ihrer ersten Fahrstunde mit einem Leichtkraftrad hat eine 17-Jährige am gestrigen Nachmittag in Pförring (Landkreis Eichstätt) einen Unfall gebaut. Passiert sei das Unglück auf einem Parkplatz an der Max-Pollin-Straße, geht aus dem heutigen Bericht der örtlich zuständigen Polizeiinspektion aus Beilngries hervor. Die Jugendliche habe dort Fahrübungen gemacht und dabei die Kontrolle über das Zweirad verloren. Was nicht ohne Folgen blieb. Die 17-Jährige kollidierte mit einem auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Laut Polizei erlitt sie leichte Verletzungen. Sowohl am Moped als auch am Pkw entstand ein von den Ordnungshütern nicht bezifferter Sachschaden.

Wer haftet in solchen Fällen? Wie im Straßenverkehrsgesetz (StVG) nachzulesen ist, gelten die Grundsätze, dass entweder der Fahrzeug-Halter oder, wenn bekannt, der Fahrzeugführer für Sach- oder Personenschäden haftet, wenn dieser den Schaden durch sein Verschulden verursacht hat. Fahranfänger werden jedoch durch per Gesetz geschützt, wenn sie noch keine Fahrerlaubnis besitzen. Im Grundsatz haftet nach dem Gesetz der Fahrlehrer. Doch gibt es Ausnahmen, wie der Rechtssprechung zu entnehmen ist. Unter Umständen könne die Haftung auch auf den Fahranfänger übergehen. Diese könne sich aus der so genannten allgemeinen Verschuldens-Haftung aus Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergeben. Die Frage, ob dem Fahranfänger ein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann, beurteile sich dabei in der Regel nach dessen Ausbildungsstand, heißt es in Rechtskommentaren.


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