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Strafrechtliche Ermittlungen nach Eskalation in Herrngiersdorf. Auch dem Vater (60) des Jugendlichen droht Ärger. 

(ty) Nach einer Streitigkeit im Straßenverkehr sind am gestrigen Samstag in Herrngiersdorf (Landkreis Kelheim) zwei Jugendliche im Alter von 17 und 14 Jahren von einem 15-Jährigen mit einem größeren Messer bedroht worden. Der 15-Jährige war zuvor mit seinem 60 Jahre alten Vater in einem Auto unterwegs; vor ihrem Wohnhaus eskalierte die Situation schließlich. Die Polizei ermittelt jetzt strafrechtlich wegen Beleidigung und Bedrohung. Außerdem wird, wegen des öffentlichen Hantierens mit dem Messer ermittelt. Obendrein kam ein Verstoß des 60-Jährigen gegen die Vorschriften zur Schusswaffen-Aufbewahrung ans Licht. Aber der Reihe nach.

Laut Polizei waren der 17-Jährige und der 14-Jährige jeweils auf einem E-Scooter unterwegs, als die beiden in Herrngiersdorf auf den 60 Jahre alten Pkw-Lenker und dessen 15-jährigen Sohn trafen. Wegen des Verkehrs-Verhaltens der zwei E-Scooter-Lenker sei es zu einem Streit gekommen. Anschließend seien der 17-Jährige und der 14-Jährige dem besagten Auto bis zur Anschrift von Vater und Sohn hinterhergefahren. Zunächst seien der 60-Jährige und dessen Sprössling dann im Haus verschwunden. Wenig später sei der 15-Jährige allerdings wieder nach draußen gegangen. Nach Angaben der Polizei hatte er nun ein 19 Zentimeter langes Messer in der Hand und ging auf die beiden E-Scooter-Fahrer zu.

zell

"Im Zuge der gesamten Auseinandersetzung kam es vermutlich zu mehreren verbalen Drohungen und Beleidigungen", so die örtlich zuständige Polizeiinspektion aus Kelheim heute. "Der genaue Sachverhalt ist derzeit Gegenstand der Ermittlungen." Während die Streifenbeamten die Anzeige aufnahmen, "wurde im Haus des 60-Jährigen ein Verstoß gegen die Vorschriften der Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen festgestellt". Laut Polizei wurden Strafverfahren wegen Bedrohungs- und Beleidigungs-Delikten eingeleitet. Zudem seien Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet worden – wegen des Verbots zum Führen von feststehenden Messern mit einer Klingen-Länge über zwölf Zentimetern sowie wegen Verstoßes gegen die Aufbewahrungs-Vorschriften von erlaubnisfreien Schusswaffen.


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