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Die bisherigen Infektions-Schutz-Regelungen gelten weiterhin, ab morgen greifen aber einige Änderungen. Wir fassen zusammen.

(ty) Die derzeit im Freistaat im Kampf gegen die Corona-Pandemie greifenden Infektions-Schutz-Maßnahmen gelten auch weiterhin. Der bayerische Ministerrat hat heute die zeitliche Verlängerung beschlossen. Zugleich beschloss das Kabinett einige Änderungen bei den Regelungen. Diese betreffen unter anderem Präsenz-Veranstaltungen an Hochschulen, die Test-Pflicht für Besucher beziehungsweise Personal in Alten- und Pflegeheimen sowie Kliniken. Allen Kindern ab zwölf Jahren soll ab Mitte August ein Impf-Angebot gemacht werden. In den ersten Unterrichts-Wochen nach den Sommer-Ferien gilt als besondere Schutz-Maßnahme an den Schulen eine inzidenz-unabhängige Masken-Pflicht auch nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes. Nachfolgend die Details.

 

Die geltende 13. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung werde bis einschließlich 25. August verlängert, wurde nach der heutigen Sitzung des Ministerrats aus der bayerischen Staatskanzlei erklärt. Ab dem morgigen Mittwoch, 28. Juli, gelten dabei folgende Änderungen:

♦ An den Hochschulen seien Präsenz-Veranstaltungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 100 auch dann möglich, wenn der Mindest-Abstand von 1,5 Metern nicht zwischen allen Studierenden durchgängig eingehalten werden könne. Im Übrigen bleibe es bei den bestehenden Vorgaben, insbesondere bei der FFP2-Masken-Pflicht.

♦ Für den Betrieb von reinen Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen gelten laut heutigem Beschluss folgende besonderen Vorgaben: "Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig."

 

♦ Bedeutende Vorgaben der Rahmen-Konzepte werden, so die Staatskanzlei weiter, aufgrund Hinweisen der Rechtsprechung künftig wieder unmittelbar in der 13. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung geregelt. Dies betreffe insbesondere die Regelungen zu Masken-Pflichten im Bereich von Gastronomie, Kunst und Kultur. Für das Personal in der Gastronomie gelte Masken-Pflicht auch unter freiem Himmel, soweit es in Kontakt mit Gästen komme. Im Bereich kultureller Veranstaltungen bestehe für Zuschauer FFP2-Masken-Pflicht und für Mitwirkende und Mitarbeiter Masken-Pflicht, wobei die Maske am festen Platz unter freiem Himmel abgenommen werden dürfe. Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten wie auch für zoologische und botanische Gärten bestehe in geschlossenen Räumen für die Besucher FFP2-Masken-Pflicht. Gleiches gelte unter freiem Himmel, soweit der Mindest-Abstand nicht zuverlässig eingehalten werden könne.

 

♦ Der Ministerrat beschloss vor dem Hintergrund, dass ein zunehmendes Infektions-Geschehen zu beobachten ist, begründet auch durch vermehrte Reisetätigkeit, steigende Inzidenzen in Urlaubsländern und noch nicht erreichter vollständiger Impfquote besonders beim Personal ab dem 16. August in Altenheimen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung, eine inzidenz-unabhängige Testpflicht für Besucher und Personal, soweit nicht ein Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne der Covid-19-Schutz-Maßnahmen-Ausnahmen-Verordnung erbracht werden kann. Für das Personal bestehe dabei eine Testpflicht zwei Mal pro Woche. Krankenhäuser und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation werden den Angaben zufolge vor diesem Hintergrund ab dem 16. August verpflichtet, die nach der bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung notwendigen Schutz- und Hygiene-Konzepte um ein Testkonzept mit Testangebot zwei Mal pro Woche für Beschäftigte zu ergänzen.

 

♦ Für die schulischen Ferienkurse während der Sommer-Ferien gelten laut heutigem Beschluss die Test-Obliegenheiten für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht entsprechend.

♦ In den ersten Unterrichts-Wochen nach dem Schulstart im September gelte als besondere Schutz-Maßnahme an den bayerischen Schulen eine inzidenz-unabhängige Masken-Pflicht auch nach Einnahme des Sitz- beziehungsweise Arbeitsplatzes.

Solarien unterfallen laut heutigem Beschluss künftig nicht mehr den Regelungen zu Freizeit-Einrichtungen, sondern den Regelungen zu Dienstleistungen.

♦ Der Ministerrat habe sich ferner dafür ausgesprochen, allen Schülerinnen und Schülern ab zwölf Jahren in Bayern in den Impf-Zentren ein Impf-Angebot ab Mitte August zu machen. "Die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege werden beauftragt, die hierfür erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten", heißt es aus der Staatskanzlei.

 

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar.

Zur aktuellen Lage vor Ort:

Corona-Situation im Kreis Kelheim: Aktuellste Zahlen aus allen Gemeinden 


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