Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hatte sich auf Antrag eines Kino-Betreibers mit der Corona-Regelung zu befassen.
(ty) Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eil-Antrag eines Nürnberger Kino-Betreibers gegen die so genannte 2G-plus-Regelung abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich gegen die Vorschrift in Paragraf 4 der 15. bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (BayIfSMV) gewandt, wonach von gegen Corona geimpften oder von einer Corona-Infektion genesen Personen zusätzlich ein Test-Nachweis verlangt wird. Zudem griff er die kapazitäts-beschränkende Regelung der Vorschrift an, die unter anderem eine Begrenzung der Auslastung auf 25 Prozent vorsieht.
Der BayVGH lehnte laut eigener Presse-Mitteilung den Eil-Antrag ab, weil die Erfolgs-Aussichten der Normen-Kontrolle zwar als offen zu bewerten seien, die wirtschaftlichen Auswirkungen aber bei einer Folgen-Abwägung hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssten. Aus Sicht des Gerichts seien die Maßnahmen grundsätzlich zur Infektions-Bekämpfung geeignet und stünden voraussichtlich nicht außer Verhältnis zum bezweckten Ziel des Lebens- und Gesundheits-Schutzes sowie der Sicherung der medizinischen Grundversorgung.
Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob die beanstandete Vorschrift mit dem Gleichheits-Grundsatz zu vereinbaren sei, denn der Verordnungs-Begründung lasse sich nicht entnehmen, wieso gastronomische Einrichtungen bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Betriebsarten anders als zum Beispiel Kinos zu beurteilen seien. Ob dies jedoch zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz führe, der eine Außervollzug-Setzung der Vorschrift rechtfertige, sei bei summarischer Prüfung im Eil-Verfahren als offen anzusehen und bleibe einer Klärung im Hauptsache-Verfahren vorbehalten.
Die Folgen-Abwägung, die bei offenen Erfolgs-Aussichten der Hauptsache getroffen werden müsse, gehe zulasten des Antragstellers aus, weil das Schutzgut der freien wirtschaftlichen Betätigung hinter das von Leben und Gesundheit zurücktreten müsse. Zu berücksichtigen sei bei der Folgen-Abwägung auch, dass die zusätzliche Test-Pflicht für Personen mit einer Corona-Auffrischungs-Impfung mittlerweile weggefallen sei. Gegen den Beschluss des BayVGH gebe es keine Rechtsmittel.
Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.