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Gesundheits-Ministerium erläutert 2G und 2G-plus. Keine Übergangs-Regeln bei "Johnson und Johnson". Antworten auf wichtige Fragen.

(ty) Auch im Freistaat gelten bereits die am 15. Januar dieses Jahres geänderten Corona-Festlegungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) für von einer Corona-Infektion genesene Personen sowie für Personen, die mit dem Corona-Impfstoff "Janssen" von "Johnson und Johnson" geimpft worden sind. "Es gibt keine Übergangsfristen", lautet die unmissverständliche Botschaft. Darauf hat das bayerische Gesundheits-Ministerium am heutigen Sonntag in München hingewiesen. Die Behörde erläutert die 2G- sowie 2G-plus-Regelungen und gibt Antworten auf wichtige Fragen zum "Booster"-Status.

Eine Ministerium-Sprecherin erläuterte heute: Der Bund gebe in seiner Covid-19-Schutz-Maßnahmen-Ausnahmen-Verordnung (kurz: SchAusnahmV) die Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen für Schutz-Maßnahmen vor und lege darin fest, wer als corona-geimpft und als corona-genesen gelte. "Diese Vorschriften des Bundes verweisen ihrerseits unmittelbar auf die fachlichen Vorgaben des PEI und des RKI." Die 15. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (15. BayIfSMV) knüpfe an die Definitionen der SchAusnahmV an. Das heißt, so die Sprecherin: "Änderungen der Bestimmungen in der SchAusnahmV und der dort in Bezug genommenen fachlichen Vorgaben wirken sich ganz unmittelbar auch auf die 15. BayIfSMV aus."

Das betreffe aktuell den Impf-Status von Personen, die nur eine Dosis des Covid-19-Impfstoffs "Janssen" und keine weitere Impfstoff-Dosis erhalten haben, sowie die Verkürzung des Genesenen-Status. "Die maßgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen sind mit Wirkung zum 15. Januar dieses Jahres in Kraft getreten und auch das PEI sowie das RKI haben ihre fachlichen Vorgaben ausdrücklich mit Wirkung ab dem 15. Januar 2022 geändert", heißt es aus dem bayerischen Gesundheits-Ministerium. Und: "Mangels Übergangs-Regelungen des Bundes besteht daher kein Bestands-Schutz für Personen, die vor dem 15. Januar 2022 als genesen beziehungsweise nach Erhalt einer Dosis des Covid-19-Impfstoffs Janssen als geimpft galten."

Was gilt für mit "Janssen" einmal Geimpfte in Bayern?

Dazu führt das bayerische Gesundheits-Ministerium aus: Der Bund habe festgelegt, dass Personen, die nur eine Dosis des Covid-19-Impfstoffs "Janssen" und keine weitere Impfstoff-Dosis erhalten haben, nicht als vollständig geimpft gelten. Das entspreche den vom PEI im Benehmen mit dem RKI im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Vorgaben, auf die die SchAusnahmV verweise. "Daher erfüllen sie etwaige 2G-Erfordernisse der 15. bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung nicht", wird klargestellt.

"Um als vollständig geimpft – oder auch: grundimmunisiert – zu gelten, bedarf es einer zweiten Impfung", heißt es weiter. Die "Ständige Impf-Kommission" (Stiko) empfehle hierfür eine mRNA-Impfstoff-Dosis in einem Mindest-Abstand von vier Wochen zur ersten Impfstoff-Dosis. "An Tag 15 nach der zweiten Impfung gelten die Personen als vollständig geimpft. Die zweite Impfung gilt also nicht als Auffrischungs-Impfung."

Erst eine dritte Impfung stelle somit die Auffrischungs-Impfung dar. Die Stiko empfehle eine Auffrischungs-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindest-Abstand von drei Monaten zu der letzten Impfung. "Unmittelbar nach der Verabreichung dieser dritten Impfung gelten betroffene Personen im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV als geboostert", so das Gesundheits-Ministerium. (Zu Impf-Durchbrüchen siehe unten)

Wer gilt als vollständig geimpft im Sinne der BayIfSMV?

Als vollständig geimpft gilt laut bayerischem Gesundheits-Ministerium eine Person insbesondere, wenn ihr zwei Impfstoff-Dosen verabreicht wurden. Als vollständig geimpft gelte eine Person auch, wenn ihr nach einer Infektion eine Impf-Dosis verabreicht worden sei (zuerst genesen, dann geimpft) oder umgekehrt: Wenn sie nach einer Impfung eine Infektion durchgemacht habe.

Im Detail wird dazu erklärt: "Gemäß der Ausführungen des PEI gelten Personen, die nach einer Impfstoff-Dosis eine labordiagnostisch mittels Nukleinsäure-Nachweis nachgewiesene Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht haben, ab dem 29. Tag nach positivem Test-Befund als vollständig geimpft. Überdies gelten Personen, die nach labordiagnostisch mittels Nukleinsäure-Nachweis oder mittels spezifischen positiven Antikörper-Nachweis bestätigte Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht haben und danach eine Impfstoff-Dosis erhalten haben, ab dem Tag der Impfung als vollständig geimpft."

Als Nachweis dienen den Angaben zufolge entweder die Zertifikate in Papierform, also Genesenen-Ausweis und Impf-Ausweis, oder man lässt sich beide Zertifikate in die "CoVPassApp" eintragen und kann dann den Nachweis auch digital vorlegen.

Erklärt wird auch: "Nach zwei Infektionen gilt eine Person derzeit nicht als vollständig geimpft."

Wer gilt als getestet im Sinne der BayIfSMV?

Zunächst muss laut bayerischem Gesundheits-Ministerium ein vollständiger Impfschutz vorliegen (Grundimmunisierung). Dann gebe es im Freistaat zwei Möglichkeiten:

♦ "Personen, welche nach der Grundimmunisierung zusätzlich eine Impfstoff-Dosis als Auffrischungs-Impfung erhalten haben, gelten im Rahmen der 2G-plus-Zugangs-Beschränkungen als getestet." Dies gelte unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungs-Impfung. Diese im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV "geboosterten" Personen könnten daher sofort Zugang zu 2G-plus-Einrichtungen beziehungsweise -Veranstaltungen erhalten, ohne einen zusätzlichen Test-Nachweis vorlegen zu müssen.

♦ "Gleiches gilt für geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV, die nachweisen können, dass sie nach ihrer vollständigen Immunisierung eine PCR-bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus Sars-CoV-2 überstanden haben."

Eine Befristung der Gültigkeit des Status "geboostert" im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV sei derzeit nicht definiert, erklärt das bayerische Gesundheits-Ministerium.

Wie lange gilt man als genesen?

"Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen", heißt es aus dem Ministerium. "Nach Ablauf der 90 Tage gelten Personen – wie bislang nach Ablauf von sechs Monaten auch – nicht mehr als genesen im obigen Sinne." Auch die Ausnahme von der Quarantäne-Pflicht bestehe dann nicht mehr. "Nach Empfehlung der Stiko sollen Personen, die ungeimpft eine Sars-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, drei Monate später eine Impfstoff-Dosis erhalten. Dann gilt man als vollständig geimpft." Der genaue Zeitpunkt der sei ist dabei nach Ablauf der drei Monate unerheblich: Die Impfung nach Infektion könne auch nach beispielsweise vier Monaten erfolgen. In der Zwischenzeit unterliege die Person jedoch allen Beschränkungen für Ungeimpfte.

Wie weise ich meinen Status digital nach?

Dreifach geimpfte Personen können laut bayerischem Gesundheits-Ministerium ihre digitalen Covid-19-Impf-Zertifikate leicht selbst in entsprechenden Apps, zum Beispiel CoVPass-App, hochladen.

Personen, die nach vollständiger Grundimmunisierung eine Sars-CoV-2-Infektion überstanden haben, könnten sich nach Vorlage der entsprechenden Nachweise (Testung mittels Nukleinsäure-Nachweis, Identitäts-Nachweis) ein digitales Genesenen-Zertifikat ausstellen lassen.

Der "Booster-Status" im Sinne von § 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV für Personen nach überstandener Infektion könne also durch die Vorlage aller erhaltener Nachweise (digitales Covid-19-Impf-Zertifikat 2/2 sowie nachfolgendes digitales Genesenen-Zertifikat) nachgewiesen werden. Dies sei auch in entsprechenden Apps hinterlegbar.

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


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