Landratsamt weist daraufhin, dass medizinische und pflegerische Einrichtungen und Unternehmen ab morgen dazu verpflichtet sind, bestimmte Personen zu melden. Wir fassen die wichtigsten Infos zusammen.
(ty) Ab dem morgigen Mittwoch, 16. März, gilt die einrichtungs-bezogene Corona-Impf-Pflicht. Darauf hat das Kelheimer Landratsamt heute hingewiesen. "Medizinische und pflegerische Einrichtungen sowie Praxen medizinischer Heilberufe aus dem Landkreis sind zum Schutz gefährdeter Personen-Gruppen laut dem Infektions-Schutz-Gesetz verpflichtet", so die Behörde. Das bedeute: "Sie müssen das Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen, die weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten, benachrichtigen." Davon ausgenommen seien Personen, die über ein ärztliches Attest verfügten, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Sars-CoV-2-Virus geimpft werden könnten.
"Personen, deren Nachweise zweifelhaft sind, müssen ebenso gemeldet werden", stellt das Landratsamt klar. Damit ein reibungsloser Ablauf garantiert werden könne, weist das Kelheimer Gesundheitsamt auf das bayernweit zur Verfügung gestellte Meldeportal "BayImNa" hin, mit dessen Hilfe betroffene Unternehmen ihre Daten "sicher und unbürokratisch übermitteln können". Ein Behörden-Sprecher betont in diesem Zusammenhang: "Von einer direkten Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt des Landkreises Kelheim bitten wir abzusehen." Weitere Informationen zur korrekten Vorgehensweise gibt es beim bayerischen Gesundheits- und Pflege-Ministerium; hier der direkte Link.
Das Portal "BayImNa" ist laut bayerischem Gesundheits- und Pflege-Ministeriums seit dem gestrigen Montag für alle betroffenen Einrichtungen im Freistaat unter der Internet-Adresse www.impfpflicht-meldung.bayern.de zugänglich. "Über unser Portal können die Einrichtungen ihre Benachrichtigungen bayernweit rechts- und datenschutz-sicher auf digitalem Weg an die Gesundheitsämter übermitteln", hatte Holetschek erklärt.
"Da der Bund leider nicht in der Lage war, ein bundesweit einheitliches digitales Meldeportal zu schaffen, haben wir eine eigene bayerische Lösung auf den Weg gebracht", so Holetschek weiter. "Wir ermöglichen unseren Einrichtungen damit einen einheitlichen und vor allem unkomplizierten Meldeweg." Wichtig ist seinen Worten zufolge, dass die Einrichtungen für die Anmeldung über ein "Elster"-Zertifikat verfügten.
Wer noch kein Zertifikat habe, könne dieses auch online auf der Internet-Seite www.das-unternehmenskonto.de beantragen. "Im Ausnahmefall können sich die Einrichtungen auch postalisch an die Gesundheitsämter wenden", hatte Holetschek dargelegt. Klar sei aber: "Der digitale Meldeweg sollte der Regelfall sein. Denn das erleichtert auch den Gesundheitsämtern die Arbeit."
Einrichtungen, die von der so genannten einrichtungs-bezogenen Corona-Impf-Pflicht betroffen sind, sind laut Ministerium ab dem morgigen Mittwoch, 16. März, dazu verpflichtet, das Gesundheitsamt über dort tätige Personen zu benachrichtigen, die keinen gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben.
"Bayern setzt bei der einrichtungs-bezogenen Impf-Pflicht auf eine pragmatische Umsetzung mit Augenmaß", hatte Holetschek erneut betont. "Wir haben die Gesundheitsämter angewiesen, den betroffenen Bestandskräften zunächst die Möglichkeit zu geben, eine Impf-Beratung wahrzunehmen und sich noch impfen zu lassen. Unser Ziel ist es, noch möglichst viele ungeimpfte Beschäftigte in den betroffenen Bereichen von einer Impfung zu überzeugen."
Holetschek kündigte an: "Wir werden deshalb auch nochmal verstärkt für die Impfung werben – vor allem auch für den neuen Novavax-Impfstoff." Zusätzlich zu der bereits laufenden Kommunikation auf "Facebook" und "Instagram", werde man ab dem 18. März über weitere Online- und Social-Media-Kanäle auf die zusätzliche Alternative eines protein-basierten Impfstoffs aufmerksam machen. "Wichtig ist uns, dabei deutlich zu machen, dass es nun drei hervorragend geeignete Impfstoff-Varianten gibt", so der bayerische Gesundheits-Minister.
Auf das Beratungs-Angebot folgt laut Ministerium – sofern die Person sich trotzdem weiterhin nicht impfen lassen möchte – eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt. Diese könnten über das Portal "BayImNa" nach Einladung durch das Gesundheitsamt übermittelt werden. Bleibe dies weiterhin aus, werde ein Bußgeld-Verfahren eingeleitet. "In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann auch ein Betretungs- und Tätigkeits-Verbot ausgesprochen werden", heißt es aus dem bayerischen Gesundheits- und Pflege-Ministerium.
"Die Gesundheitsämter werden in die Einzelfall-Entscheidungen auch die Einrichtung einbeziehen", so Holetschek. Denn klar sei: "Die Versorgung von Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern hat höchste Priorität und muss stets gewährleistet bleiben." Holetschek führte aus: "Wir rechnen damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungs-Verbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können."
Klar sei, so ergänzte der Minister, dass das Verfahren nur für Bestandskräfte greifen werde. "Für Neueinstellungen ab dem 16. März ergibt sich ein sofortiges Beschäftigungs- und Tätigkeits-Verbot direkt aus dem Gesetz, wenn sie vor Beginn ihrer Tätigkeit gegenüber der Einrichtungsleitung keinen Immunitäts-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation vorlegen."
Zum Hintergrund:
So wird die einrichtungs-bezogene Corona-Impf-Pflicht in Bayern umgesetzt
So soll die einrichtungs-bezogene Impf-Pflicht in Bayern umgesetzt werden