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Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur ersten bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung.

(ty) Bürgerinnen und Bürger aus dem Freistaat können die Rückzahlung von Bußgeldern für bestimmte Verstöße gegen die bayerischen Corona-Ausgangs-Beschränkungen im Frühjahr 2020 beantragen. "Dabei handelt es sich um jene Fälle, in denen vom Bundesverwaltungsgericht die Regeln nachträglich als zu weitgehend eingeschätzt wurden", erklärt das bayerische Gesundheits-Ministerium, "nämlich das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes". Darauf hat der bayerische Gesundheits-Minister Klaus Holetschek (CSU) hingewiesen und versichert: "Die Anträge auf Rückzahlung werden nun unbürokratisch abgearbeitet."

"Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung im November 2022 getroffen", erklärt der Minister. "Den Parteien des Verfahrens wurden nun die Urteilsgründe zugestellt, anhand derer sich erkennen lässt, was das Gericht genau an unseren Maßnahmen beanstandet. Diese Gründe haben wir eingehend geprüft und ziehen die erforderlichen Konsequenzen."

In dem Urteil beanstande das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gründe für das Verlassen der eigenen Wohnung in der vorläufigen Ausgangs-Beschränkung nach der ersten bayerischen Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung (1. BayIfSMV) so gefasst gewesen seien, dass es hierdurch auch untersagt war, die Wohnung zu verlassen, um alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen. Entsprechend könne nun auf Antrag in jenen Fällen eine Rückerstattung erfolgen, in denen das Bußgeld aus genau diesem Grund verhängt worden sei.  In allen anderen Fällen gelte: Die aufgrund bestandskräftiger Bußgeld-Bescheide gezahlten Geldbußen seien nicht zurückzuzahlen.

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig lässt sich nach den Worten von Holetschek entnehmen, "dass gegen die Anordnung einer Ausgangs-Beschränkung im Allgemeinen als Mittel der Pandemie-Bekämpfung keine Bedenken bestehen". Er kommentiert: "Das bestätigt grundsätzlich unsere damalige Entscheidung, die Ausbreitung des Virus mit dem Mittel der Ausgangssperre zu verlangsamen."

Der Minister unterstreicht: "Es war zu Beginn der Corona-Pandemie besonders wichtig, rasch und entschlossen zu handeln. Dabei war unser Ziel immer der Schutz von Menschenleben." Man dürfe nicht vergessen: "Es gab damals kaum Wissen über das neuartige Corona-Virus, keine Impfungen, keine Medikamente – aber dafür schreckliche Entwicklungen vor allem in China und Norditalien. Das in Bayern zu verhindern, war unser oberstes Ziel." Holetschek betont: "Rund 70 Prozent der Bürgerinnen und Bürger im Freistaat sind der Ansicht, dass der Freistaat gut durch die Corona-Pandemie gekommen ist."

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Holetschek versichert: "Beim Thema Rückzahlungen setzen wir auf ein möglichst einfaches Vorgehen. Die Anträge auf Rückzahlung werden nun unbürokratisch abgearbeitet." Betroffene könnten die Rückzahlung mit einem formlosen Schreiben beantragen. Wurde das Bußgeld in einem bestandskräftigen Bußgeld-Bescheid verhängt, so entscheiden die Regierungen über die Rückerstattungen, heißt es aus dem Ministerium. In diesem Fall könnten die Anträge bei den Kreisverwaltungs-Behörden, die den Bußgeld-Bescheid erlassen haben, oder direkt bei der für die jeweilige Kreisverwaltungs-Behörde zuständigen Regierung eingereicht werden.

Sei das Bußgeld in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache ausgesprochen worden, seien die Justizbehörden für die Entscheidung über die Rückerstattung zuständig. In diesen Fällen wird vom bayerischen Gesundheits-Ministerium empfohlen, den Antrag bei dem Gericht, das in erster Instanz über die Geldbuße entschieden hat, oder bei der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.

Allgemein gilt laut bayerischem Gesundheits-Ministerium: "Es können nur diejenigen Bußgelder zurückgezahlt werden, die aufgrund des § 4 Abs. 2 und 3 der 1. BayIfSMV im Zeitraum 1. bis 19. April 2020 wegen des Verlassens der eigenen Wohnung zum Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Haustandes erlassen worden sind." In anderen Fällen fänden keine Rückzahlungen statt – etwa, wenn Bußgelder verhängt worden seien, weil Personen die eigene Wohnung verlassen hatten, um mit anderen eine "Corona-Party" zu feiern. Hier bleibe es bei der Bestandskraft der Bußgeld-Bescheide. Dies sei auch ein Zeichen an alle Menschen, die sich nach den Regeln der Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung verhalten haben.


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