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Beim Öffnen eines Pakets am Zollamt Hallbergmoos kam ein nicht alltäglicher Inhalt zum Vorschein

(ty) Dieser Tage kam beim Öffnen eines Postpakets am Zollamt Hallbergmoos ein nicht alltäglicher Inhalt zum Vorschein. Im Beisein des deutschen Empfängers, ein privater Sammler historischer Gegenstände, stellten die Zollbeamten in dem aus Norwegen verschickten Paket nämlich eine Granate fest. Es handelte sich nach Angaben des Zollamts um eine so genannte Gewehrsprenggranate, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt.

 

„Dem Paket lag ein Begleitschreiben des Absenders bezüglich der Unbrauchbarkeit der Kriegswaffe bei“, teilte der Zoll in einer Presseerklärung mit. Die aus dem Jahr 1917 stammende Granate wurde von Beamten der technischen Sondergruppe des Landeskriminalamts näher untersucht. „Auf den ersten Blick konnte die Unbrauchbarkeit der Waffe nicht festgestellt werden“, wird dazu erklärt. „Erst nach eingehender Prüfung mit einem Röntgengerät konnte die Granate als unbrauchbar gemachte Kriegswaffe eingestuft werden.“ Nach Entrichtung der anfallenden Abgaben konnte die brisante Sendung dem Empfänger zugestellt werden. 

Zum Hintergrund: Für die reibungslose Abwicklung einer Internet-Bestellung oder einer Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat ist es wichtig, dass der Sendung eine korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung beiliegt – bei kommerzieller Sendung zudem eine korrekte Handelsrechnung, die möglichst an der Außenseite des Pakets angebracht ist.

 

Bei einer geplanten Bestellung von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen – wie zum Beispiel Waffen und Munition, Feuerwerkskörper, Arzneimittel oder Kulturgüter – werden die Pakete nicht direkt durch die Deutsche Post AG ausgeliefert. Sie leitet die Bestellung an das für den Empfänger örtlich zuständige Zollamt weiter und informiert den Empfänger, wo die Sendung hinterlegt ist. Der Empfänger kann die Sendung dann unter Vorlage des Benachrichtigungsschreibens und der gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen abholen. 

„Verbote und Beschränkungen gelten auch bei Einfuhren von Waren aus einem anderen EU-Land. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall vor einer Bestellung über Verbote und Beschränkungen auf www.zoll.de oder bei der zentralen Auskunftsstelle des Zolls unter Telefon (03 51)  44 83 4- 510“, rät Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut. „Es kann sonst sein, dass Sie auch bereits bezahlte Waren nicht ausgehändigt bekommen.“ Doch damit nicht genug: In bestimmten Fällen sei mit Bußgeld oder sogar mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen.


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