Bayerisches Gesundheits-Ministerium erlässt Allgemeinverfügung. Sie gilt ab heute und ist nicht befristet.
(ty) Das bayerische Gesundheits-Ministerium hat im Einvernehmen mit dem bayerischen Ministerium für Unterricht und Kultus sowie dem bayerischen Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Corona-Virus-Allgemeinverfügung zum Besuch von Schulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten für Reise-Rückkehrer aus Risikogebieten wie Südtirol erlassen. Darauf hat Gesundheits-Ministerin Melanie Huml heute hingewiesen. Demzufolge dürfen Schüler und Kindergarten-Kinder zum Beispiel nach ihrer Rückkehr aus Südtirol für 14 Tage nicht in die Schule beziehungsweise Einrichtung.
Südtirol war am Donnerstagabend vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Corona-Virus-Risikogebiet eingestuft worden. Risikogebiete sind laut RKI-Definition "Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann". In Italien gehören dazu außerdem die Region Emilia-Romagna, die Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien. In der nun erlassenen Allgemeinverfügung, die am heutigen Samstag in Kraft getreten ist, heißt es unter anderem:
♦ Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder heilpädagogische Tagesstätte betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebiets als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort kumulativ mindestens 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 Zentimetern hatten.
♦ Die Personen-Sorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Ziffer 1 verpflichtet, keine Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder heilpädagogischer Tagesstätte in Anspruch zu nehmen.
♦ Erhält der Träger beziehungsweise das beauftragte Personal einer Schule, Kindertageseinrichtung oder heilpädagogischen Tagesstätte oder eine Tagespflegeperson Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie die Kinder nicht betreut werden.
Zur Begründung steht in der Allgemeinverfügung unter anderem: "Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene."
Weiter heißt es: "Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden."
Ein Sprecher des bayerischen Gesundheits-Ministeriums betonte: "Deshalb ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden." Diese Anordnung betreffe die Kindertagespflege auch dann, wenn nur ein Kind betreut werde. "Denn auch dann ist eine Übertragung auf weitere Kinder nicht ausgeschlossen." Die Anordnung sei nicht befristet. Bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung werde die Allgemeinverfügung aufgehoben.
In der Allgemeinverfügung wird erläutert: "Es ist ausdrücklich keine Aufgabe der Träger beziehungsweise des eingesetzten Personals beziehungsweise der Tagespflegeperson, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob Kinder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn eine positive Kenntnis darüber besteht, dürfen diese Schülerinnen und Schüler sowie Kinder nicht mehr betreut werden." Die Allgemeinverfügung findet man im Internet unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200306_stmgp_allgemeinverfuegung_coronavirus.pdf
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