Logo
Anzeige
Anzeige

Erstmals seit Pandemie-Beginn gibt es landesrechtlich keine allgemeinen verpflichtenden Schutz-Maßnahmen mehr. Nach Bundesrecht bestehen aber noch Regelungen.

(ty) Ab dem morgigen Mittwoch gibt es im Freistaat wegen der entspannteren Pandemie-Lage keine landesrechtlichen Corona-Pflichten nach der Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung mehr. Darauf hat der bayerische Gesundheits-Minister Klaus Holetschek heute noch einmal hingewiesen. "Am 1. Februar endet auch die landesrechtliche Masken-Pflicht für Beschäftigte in Arzt-Praxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyse-Einrichtungen, in Tages-Kliniken und in Rettungsdiensten sowie die landesrechtliche Masken-Pflicht in Gemeinschafts-Unterkünften", so der CSU-Politiker: "Damit gelten zum ersten Mal seit Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren nach bayerischem Recht keine allgemeinen verpflichtenden Schutz-Maßnahmen mehr." Das sei ein Meilenstein und zeige, dass die Normalität immer mehr Einzug halte. Die bundesweite Masken-Pflicht im Fernverkehr fällt, wie berichtet, ab 2. Februar weg.

"Im Rückblick sind wir alles in allem gut durch die Pandemie gekommen – auch dank des großen Einsatzes vieler Menschen in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, in Hilfsorganisationen und in der Gesellschaft", so Holetschek heute. "Mit viel Zusammenhalt haben wir die letzten drei Jahre gemeistert. Nun blicken wir nach vorn und verzichten auf nicht mehr nötige Regeln – das empfehle ich der Bundesregierung ebenfalls."

Holetschek erläuterte: "Derzeit gelten nach Bundesrecht noch mehrere Corona-Regelungen. Beispielsweise herrschen in Krankenhäusern und Pflege-Einrichtungen und für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arzt-Praxen FFP2-Masken-Pflichten sowie Test-Pflichten bei Besuchen von Krankenhäusern, Rehabilitations-Einrichtungen und Pflege-Einrichtungen. Nach dem Infektions-Schutz-Gesetz gelten diese Regelungen bis 7. April 2023." Lesen Sie dazu auch: Ilmtalkliniken lockern Regeln für Besuche: Diese Corona-Vorgaben gelten künftig

zell

"In der Gesundheits-Minister-Konferenz am Montag hat Bundes-Gesundheits-Minister Karl Lauterbach jedoch angedeutet, dass er diese Pflichten früher aufheben möchte", berichtet Holetschek. "Ich begrüße das ausdrücklich und fordere die Bundesregierung auf, hier rasch Vorschläge zu machen, wie es mit den bundesrechtlichen Masken- und Test-Pflichten weitergeht. Vielen Menschen sind diese Regeln nicht mehr zu vermitteln, und auch Fachgesellschaften und Einrichtungen fordern hier Lockerungen."

Nach dem Infektions-Schutz-Gesetz gilt laut Holetschek die Masken-Pflicht vorwiegend in Bereichen, wo ohnehin infektiologisch geschultes Personal arbeitet – also in Einrichtungen zur ambulanten medizinischen Versorgung, Krankenhäusern und Pflege-Einrichtungen. "Die Entscheidung darüber, wo Masken weiterhin getragen werden müssen, sollte in Abhängigkeit vom Infektions-Geschehen in die Hände derer gelegt werden, die hier eigene Sachkompetenz haben – nämlich die Einrichtungen selbst", findet der bayerische Gesundheits-Minister.

Durch die bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung wird der Freistaat laut Holetschek ab 1. Februar nur noch landesrechtliche Ausnahmen von den bundesrechtlichen Test-Nachweis-Erfordernissen anordnen, also Erleichterungen zu den Test-Pflichten. Bayern habe bereits etliche Ausnahmen bei Besuchen von Krankenhäusern, Rehabilitations-Einrichtungen und Pflege-Einrichtungen erlassen. "Daran halten wir zunächst fest", so der Minister. "Über das weitere Vorgehen wollen wir uns mit allen Beteiligten zu gegebener Zeit austauschen – auch mit Blick auf die möglichen Änderungen im Bundesrecht."

Mit dem fortschreitenden Ende der Pandemie muss aus Sicht des bayerischen Gesundheits-Ministers "Eigenverantwortung an die Stelle staatlicher Vorgaben treten". Dazu gehöre auch, dass freiwilliges Masken-Tragen in bestimmten Situationen sinnvoll und angezeigt sei. Er appelliert an die Menschen, weiterhin Eigenverantwortung zu zeigen und Rücksicht auf andere zu nehmen."

Von den Änderungen der Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung nicht betroffen sind nach Angaben des bayerischen Gesundheits-Ministeriums die Masken-Pflichten und Beschäftigungs-Verbote für positiv auf Corona getestete Personen nach der Allgemein-Verfügung zu Corona-Schutz-Maßnahmen.

Lesen Sie auch: 

Ilmtalkliniken lockern Regeln für Besuche: Diese Corona-Vorgaben gelten künftig

Corona-Regelungen: Weitere Lockerungen bei der Masken-Pflicht im Freistaat

Ende der Masken-Pflicht im Fernverkehr

Die aktuelle bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung in der jüngsten Fassung finden Sie unter diesem Link. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Die Höhe von etwaigen Bußgeldern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und von der Schwere des Verstoßes. Hierzu haben die bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege gemeinsam einen Bußgeld-Katalog "Corona-Pandemie" bekannt gemacht. Dieser-Katalog ist unter diesem Link abrufbar. Antworten auf wichtige und häufige Fragen rund um die Corona-Regelungen finden Sie auch auf den offiziellen Internet-Seiten des bayerischen Innenministeriums; hier der direkte Link.


Anzeige
RSS feed