Veranstaltungen verboten, Freizeit-Einrichtungen dicht, massive Einschränkungen in Gastronomie und Einzelhandel. Bestimmte Läden dürfen länger öffnen.
(ty) Die bayerische Regierung unter Führung von Ministerpräsident Markus Söder hat heute wegen der Corona-Pandemie ab sofort den Katastrophenfall für den Freistaat ausgerufen. Damit sei zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Virus "eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffs-Möglichkeiten möglich", heißt es aus der Staatskanzlei. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Der Betrieb von Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeit-Gestaltung, wird untersagt. Für Gastronomie-Betriebe gibt es massive Einschränkungen. Nur noch bestimmte Läden und Händler dürfen öffnen. Für bestimmte Geschäfte werden zugleich die Öffnungszeiten ausgeweitet.
Die Erkrankung sei sehr infektiös. Es bestehe "weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern". Insbesondere ältere Menschen und solche mit bestehenden Grunderkrankungen seien von schweren Krankheits-Verläufen betroffen und könnten an der Krankheit sterben.
"Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann", heißt es aus der bayerischen Staatskanzlei.
Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen. Nachfolgend eine Zusammenfassung:
1. Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind den Angaben zufolge private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahme-Genehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungs-Behörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutz-rechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.
2. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeit-Gestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen den Angaben zufolge insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordell-Betriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitness-Studios, Bibliotheken, Wellness-Zentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.
3. Untersagt werden Gastronomie-Betriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon seien in der Zeit von 6 bis 15 Uhr Betriebs-Kantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen seien zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen beziehungsweise die Auslieferung; dies sei jederzeit zulässig. Es müsse sichergestellt sein, "dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten". Weiter ausgenommen seien Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet würden. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind den Angaben zufolge der Lebensmittel-Handel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräte-Akustiker, Filialen der Deutschen-Post-AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungs-Behörden könnten auf Antrag Ausnahme-Genehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutz-rechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufs-Zentren und Kaufhäusern sei nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
5. Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von Paragraf 3 des Ladenschluss-Gesetzes (LadSchlG)
- an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
- Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
Diese Maßnahmen seien durch eine Allgemein-Verfügung des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt. Nachfolgend sehen Sie die Pressekonferenz von heute mit Ministerpräsident Markus Söder, Innenminister Joachim Herrmann, Wirtschafts-Minister Hubert Aiwanger und Gesundheits-Ministerin Melanie Huml.
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